Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 36Fedlex · Ergebnisbericht
Kritisch äussern sich aus unterschiedlichen Gründen der Kanton VS und verschiedene Teilnehmer aus dem Privatsektor (CP, CSNLAW, FER, FPV, FTAF, OREF, SGV, TS, VSPB): Eine Erweiterung der möglichen Untersuchungsmittel verleihe den Steuerbehörden zu viel Macht; die Steuerbehörde werde damit nicht nur zur Steuerpolizei, sondern auch zum Staatsanwalt und Richter. Der Vorschlag führe zu einer Kriminalisierung und stehe nicht nur im Widerspruch zum Vertrauensverhältnis, sondern zerstöre dies gänzlich. Selbst wenn man den Zugang zu Daten bei Banken (vgl. dazu nachfolgend Kapitel 8.7) anstrebe, so seien die übrigen Untersuchungsmittel exzessiv und stünden in keinem Verhältnis zu den angeblichen Schwächen des geltenden Rechts. TS argumentiert zudem, das geltende Verfahrensrecht biete genügend Instrumente, weshalb keine Notwendigkeit zur Erweiterung der Untersuchungsmittel bestehe. Laut CSNLAW stellt Steuerdelinquenz ein Randphänomen dar; es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb den Steuerbehörden mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten. Es bestünden andere Hebel zur Sicherstellung von Steuerehrlichkeit, was der Bundesrat im Übrigen in seiner Antwort auf die Motion 10.4050 selber festgehalten habe.
8.6.2 Zuständigkeit zur Anordnung von Untersuchungsmittel
Der Kanton BS und die SBVg beantragen, dass die Zuständigkeit für strafprozessuale Mittel nicht in alleiniger Kompetenz der Steuerbehörde liege, sondern von einer unabhängigen Instanz (bspw. Staatsanwaltschaft oder Gericht) genehmigt bzw. angeordnet werden.
8.6.3 Weitere Bemerkung
Nach Ansicht des Kantons TI ist aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit gesetzlich vorzusehen, welche Untersuchungsmittel des VStrR bei welchen Steuerstraftaten und in welchen Sachverhaltskonstellationen zulässig sind; der blosse Hinweis auf die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips sei diesbezüglich unzureichend.
8.7 Einholen von Daten bei Banken
8.7.1 Meinungen zum Grundsatz
Ein Grossteil der Kantone (AG, AR, BL, FR, GE, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, ZG, ZH), die FDK, die StSK, die BDP, der SGB und KV Schweiz erachten es als angezeigt und sinnvoll, den Steuerbehörden in Steuerstrafverfahren Zugang zu Daten bei Banken zu gewähren: Es handle sich um eine wichtige Massnahme für die Instruktion des Dossier. Die heutige Situation (Verbot des Selbstbelastungszwangs vs. keine Untersuchungsmittel seitens der Steuerbehörde) sei untragbar. Der Schritt sei auch angesichts der Entwicklungen bei der Amtshilfe, der Weissgeldstrategie und dem schlechten Ruf der Schweiz als Steuerparadies gerechtfertigt. Zudem könne damit die Ungleichbehandlung inländischer Steuerbehörden im Vergleich zu ausländischen Steuerbehörden beseitigt werden. Weiter wird darauf hingewiesen, dass allein die gesetzliche Möglichkeit bereits präventive Wirkung hat, und dass ein Festhalten am steuerlichen Bankgeheimnis selbst bei konkreten Verdachtsfällen negative Signalwirkung zeigt. Einige der befürwortenden Teilnehmer verlangen allerdings, die Zuständigkeit zum Entscheid betreffend Einholen von Auskünften bei Banken einer anderen Instanz als dem Vorsteher der betroffenen Steuerverwaltung zu übertragen.79
Der Kanton UR und die FDP wollen den Zugang zu Daten bei Banken – nebst für den im geltenden Recht regulierten Steuerbetrug – nur für vorsätzliche und wiederholte Hinterziehung grosser Steuerbeträge zulassen. Sie halten zudem fest, die Verrechnungssteuer mache die Nichtdeklaration von Steuerfaktoren unattraktiv und gewährleiste bereits eine hohe Steuerehrlichkeit.
79 Vgl. Kap. 8.7.2.