Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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Die EVP begrüsst, dass das steuerliche Bankgeheimnis in Fällen von schwerer Steuerhinterziehung – worunter sie die wiederholte Hinterziehung «in grossem Ausmass und mit krimineller Energie» versteht – nicht mehr uneingeschränkt gelten soll. Die Grünen führen aus, die Steuerhinterziehung gelte weiterhin nicht als Vergehen, sondern als Übertretung; damit gelte sie nicht als Straftat und folglich sei auch künftig bei Verdacht auf Steuerhinterziehung kein Zugang zu Daten bei Banken möglich.

Die SVP, CVP und die SBVg lehnen den Zugang zu Daten bei Banken im Rahmen eines Strafverfahrens generell ab: Die SVP befürchtet, es sei danach nur noch ein kurzer Weg zur Abschaffung der Selbstdeklaration und hin zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs. Die CVP ihrerseits ist gegen jegliche Auskunftspflicht von Banken gegenüber Verwaltungsbehörden. Die SBVg erachtet die Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses in Strafverfahren der Steuerbehörden wegen der bestehenden Verrechnungsteuer nicht als notwendig.

8.7.2 Ermächtigung zum Einholen von Auskünften bei Banken

Nach Meinung des SGB ist es unverhältnismässig, überhaupt eine Ermächtigung vorauszusetzen.

Der Kanton GR begrüsst als einziger Teilnehmer explizit die Zuständigkeit des Vorstehers der betroffenen Steuerverwaltung.

Demgegenüber erachten etliche Teilnehmer (AG, BL, FR, JU, LU, NW, SH, SZ, VS, ZG; FDK, StSK; FDP, BDP; CCIG, CP, FER, FPV, GPF, OAD, ODA Genève, SBVg, SGV, SVPB, TK, VSPB, VSV, ZVDS) die Ermächtigung durch den Vorsteher und eine nachträgliche Kontrolle mittels Beschwerdemöglichkeit gegen die Untersuchungsmassnahme als ungenügend. Es werden verschiedene Argumente vorgebracht, welche sich hauptsächlich in die folgenden drei Gruppen zusammenfassen lassen:

− Unzureichende Schutzmassnahme: Die Ermächtigung biete keinen hinreichenden Schutz

vor ungerechtfertigten Eingriffen in die Privatsphäre, vor Unverhältnismässigkeit, Missbrauch, Willkür und Exzessen. Die Ermächtigung schaffe bloss die Illusion, die Privatsphäre werde geschützt; die Demokratie werde unter die Vormundschaft der Verwaltung gestellt.

− Interessenkonflikte: Der Vorsteher sei nicht unabhängig; er übernehme die Rolle als Par-

tei und Richter, woraus sich Interessenkonflikte ergäben und eine ausgewogene Interessenabwägung nicht gewährleistet sei. Der Vorsteher sei letztlich auch gegenüber der Regierung als politische und administrative Behörde weisungsgebunden.

− Strafrechtliche Fachkompetenz: Die Prüfung des Tatverdachts, der Verhältnismässigkeit

u.a.m. erfordere strafrechtliche Fachkompetenz, welche dem Vorsteher regelmässig fehlen dürfte. Damit bestünde die Gefahr, dass die Untersuchungsassnahme im gerichtlichen Verfahren nicht standhalte.

Aus diesen Gründen wird beantragt, statt den Vorsteher eine andere Instanz – Straf- bzw. Verwaltungsjustizbehörde oder die Staatsanwaltschaft – über das Einholen von Daten bei Banken entscheiden zu lassen.

8.7.3 Weitere Bemerkungen

Schutz der Privatsphäre / Vertrauensverhältnis: Die TK macht geltend, angesichts des unterschiedlichen Grads des Vertrauens bei gemischter Veranlagung bzw. Selbstveranlagung und dem erst nachträglichen Rechtsschutz sei die Unverhältnismässigkeit des Zugangs zu Daten bei Banken offenkundig. Ihrer Meinung nach – welche von CSNLAW geteilt wird – verletzt der Zugang zu Daten bei Banken das Recht auf Schutz der Privatsphäre und bedeutet eine Abkehr vom bisherigen Verständnis (Vertrauensverhältnis).