Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten
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Solothurn).
Zur besseren Gewährleistung der Arbeitssicherheit im gesamten Schweizer Wald wird deshalb neu die Pflicht eingeführt, dass Holzerntearbeiten im Wald gegen Entgelt nur mit einem vom Bund anerkannten Ausbildungsnachweis ausgeführt werden dürfen. Damit wird der im Zusammenhang mit der Lothar-Botschaft erteilte Evaluationsauftrag des Bundesrates vom 20. Februar 200228 umgesetzt. Vom Bund anerkannte Ausbildungskurse für forstlich ungelernte Personen werden schweizweit bereits auf freiwilliger Basis in Modulform angeboten. Die Module oder Teile davon sind für jedermann zugänglich. Sie sind speziell auf Personen ausgerichtet, die im so genannten Bauern- oder Privatwald arbeiten.
Holzerntearbeiten im Wald beinhalten das Fällen, Entasten und Einschneiden von Bäumen mit der Motorsäge, das Entrinden von gefällten Bäumen mit Maschinen oder Werkzeugen sowie das maschinelle Rücken von Holz. Umfasst sind insbesondere auch Aufräumarbeiten bei Sturmholz. Erfasst werden die entsprechenden Arbeiten gegen finanzielle Entschädigung, beispielsweise im Auftragsverhältnis, aber auch die Ernte von Holz, das gegen Entgelt weiter verkauft werden soll. Erfasst von der Formulierung „gegen Entgelt“ sind weiter auch militär-, zivilschutz- und zivildienstleistende Personen, die im Rahmen ihrer Diensttätigkeit für Holzerntearbeiten im Wald zugelassen werden und Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben.
Rein aus Arbeitssicherheitsgründen wäre die Einführung eines Ausbildungsnachweises für sämtliche Holzerntearbeiten sinnvoll, also auch für unentgeltlich ausgeführte Arbeiten. Gemäss Artikel 95 Absatz 1 BV kann aber der Bund nur Vorschriften erlassen über die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit. Im Bereich risikobehafteter Freizeitaktivitäten kann er nicht legiferieren. Deshalb ist eine Beschränkung auf die Arbeiten gegen Entgelt notwendig.
In der Waldverordnung sind die Anforderungen für die Erlangung des Ausbildungsnachweises (Ausbildungskurse in Modulform oder Gleichwertigkeitsbestätigungen für Personen mit genügend bisheriger Berufserfahrung) zu regeln. Der Vollzug ist Sache der Kantone.
2.4.2 2. Abschnitt: Verhütung und Behebung von Waldschäden
Biotische Gefahren für den Schweizer Wald können durch pathogene Schadorganismen (Viren, Bakterien, Fadenwürmer, Insekten, Pilze) oder durch parasitäre Gefässpflanzen entstehen, wenn diese andere Pflanzen befallen und schädigen. Daneben können auch sogenannte invasive Organismen biotische Gefahren darstellen, wenn durch deren Einschleppung und/oder Ausbreitung das Ökosystem Wald bzw. massgebliche Waldleistungen erheblich gestört und geschädigt werden. Untersuchungen gehen davon aus, dass sich künftig die massgeblichen Ursachen für biotische Gefahren akzentuieren werden29. Als Gründe dafür sind der wachsende Welthandel und die globale Mobilität zu nennen, die in Verbindung mit dem Klimawandel für die Verbreitung von Schadorganismen sorgen und das Gefahrenpotenzial insbesondere auch für den Wald erhöhen. Die Schweiz ist aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer Einbindung in den internationalen Handel besonders herausgefordert.
28 BBl 2000 1273
29 BBl 2011 8743