Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten
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Schadorganismen (besonders gefährlich, gefährlich, gebietsfremd, invasiv etc.) muss in den Ausführungsbestimmungen (Pflanzenschutzverordnung, Freisetzungsverordnung und gegebenenfalls Waldverordnung) geregelt werden. Die Regelung auf Verordnungsstufe ermöglicht es, rasch auf die aktuellen Entwicklungen zu reagieren.
Die Beurteilung, ob für eine Waldfunktion eine erhebliche Gefährdung vorliegt, muss im Einzelfall und aufgrund von objektiven Kriterien erfolgen. Die erhebliche Gefährdung für das Ökosystem Wald kann nicht nur von den besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss PSV ausgehen, sondern auch von Organismen, die einheimisch oder gebietsfremd sind und die, sofern gebietsfremd, auch in der Freisetzungsverordnung aufgeführt sein können. Um zu eruieren, gegen welche Schadorganismen prioritär Strategien zu entwickeln sind, kann der Bund mittels Umfragen bei den Kantonen und Waldschutz-Experten Informationen zu deren Schadpotential einholen und gemäss den objektiven Kriterien bewerten.
Absatz 2: Zur Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen im Bereich Pflanzenschutz und zur besseren rechtlichen Abstützung der Pflanzenschutzverordnung im Bereich Wald werden mit den Buchstaben b – f die an den Bundesrat gerichteten Delegationsnormen des Landwirtschaftsgesetzes (Art. 152 Abs. 2 Bst. a – e LWG) übernommen. Diese haben sich in der Praxis bewährt und bilden eine rechtliche Grundlage für den Pflanzenschutz in der Landwirtschaft. Damit Schadorganismen frühzeitig erkannt und effizient bekämpft werden können, bevor sie sich zu stark verbreitet haben, kann der Bundesrat gemäss Buchstabe a die Feststellung bestimmter Schadorganismen einer Meldepflicht unterstellen. Diese Bestimmung entspricht Artikel 151 LwG, wonach für besonders gefährliche Schadorganismen eine Meldepflicht besteht (konkretisiert durch Art. 6 PSV).
Absatz 3: Wie das Landwirtschaftsgesetz (Art. 152 Abs. 3 LwG) soll auch das Waldgesetz den Bundesrat beauftragen, auf dem Verordnungsweg dafür zu sorgen, dass das zur Ausfuhr bestimmte forstliche Pflanzenmaterial die für die Schweiz massgebenden internationalen Anforderungen bei Exporten erfüllt.
Absatz 4: Der Vollzug des Waldgesetzes ist grundsätzlich Sache der Kantone. Dies gilt auch für die Verhütung und Behebung von Waldschäden. Absatz 4 Satz 1 benennt diejenigen Massnahmen, für die der Bund in Abweichung von diesem Grundsatz zuständig ist, da sie – wie beispielsweise die Massnahmen an der Landesgrenze
– nicht von den Kantonen erledigt werden können. Absatz 4 Satz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 26 Absatz 3. Er bildet die Grundlage für den bereits bestehenden Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD), das gemeinsame Organ des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zur Koordination des Vollzugs der Pflanzenschutzvorschriften auf nationaler und internationaler Ebene (Art. 54 PSV). Das Ziel des EPSD ist, die Einschleppung und Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen in der Schweiz zu verhindern. Im Bereich des Waldes untersteht der EPSD dem BAFU.
Absatz 5: Diese Vorschrift entspricht Artikel 157 LwG. Insbesondere die Kontrolle von Holzverpackungen an der Landesgrenze sind komplex und von den Mitarbeitenden des Pflanzenschutzdienstes alleine nicht zu bewältigen. Der Bund ist deshalb für einen funktionierenden Vollzug auf den punktuellen Beizug von zusätzlichen Fachpersonen angewiesen.