Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten

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als Waldreservate auszuscheiden sind (5 Prozent Naturwaldreservate ohne Eingriffe, 5 Prozent Sonderwaldreservate mit gezielten Eingriffen) bleibt unverändert. Daneben soll auf der übrigen Waldfläche das Holznutzungspotenzial möglichst ausgeschöpft werden. Auf eine Förderung von Erschliessungsanlagen ausserhalb des Schutzwaldes verzichtet der Bundesrat allerdings (siehe oben).

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Ingress

Der geltende Ingress ist an die totalrevidierte Bundesverfassung vom 18. April 1999 bzw. die neue Praxis anzupassen. Gemäss dem Beschluss der Redaktionskommission des Parlaments soll der Ingress von Bundesgesetzen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung erlassen worden sind, anlässlich von Teilrevisionen formell angepasst werden. Gemäss geltender Praxis werden im Ingress eines Bundesgesetzes einzig die formell kompetenzbegründenden, zur Rechtsetzung ermächtigenden Bestimmungen der Bundesverfassung aufgeführt; ist dies nicht der ganze Artikel, sondern sind es nur einzelne Absätze oder Buchstaben davon, werden nur diese aufgeführt. Die materiellen Verfassungsbestimmungen, die konkretisiert werden sollen oder die für den betroffenen Rechtsbereich gelten, werden nicht zu den Rechtsgrundlagen gezählt. An diese Praxis ist auch das Waldgesetz anzupassen, wobei einzig Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 BV als formell kompetenzbegründende Bestimmungen aufzuführen sind.

2.2 2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen

2.2.1 1. Abschnitt: Rodung und Waldfeststellung

Art. 7 Rodungsersatz

Diese Änderung betrifft nur den französischen Text.

Art. 10 Waldfeststellung

Absatz 3: Nach Artikel 10 Absatz 1 sind grundsätzlich die Kantone für Waldfeststellungen zuständig. Absatz 3, wonach sich die Zuständigkeit für Waldfeststellungen in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch nach Artikel 6 richtet, machte noch Sinn, als der Bund, vertreten durch das damalige Fachamt (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL) für sämtliche Rodungen ab 5000m2 zuständig war19. Seit dem Erlass des Bundesgesetzes über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 199920 (Koordinationsgesetz), ist der Bund nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a aber nur noch für Rodungsbewilligungen bei den Vorhaben in Bundeskompetenz zuständig. Diese Ausnahmebewilligungen werden von der zuständigen Bundesleitbehörde entsprechend dem Koordinationsprinzip jeweils zusammen mit dem Hauptentscheid gewährt. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass in Fällen, in denen nicht klar ist, welche Ausdehnung die Waldfläche im Rechtssinn genau aufweist, die für die nachfolgende Rodungsbewilligung zuständigen Bundesleitbehörden weder in der Lage noch willens sind, eine Waldfeststellung wie von Absatz 3 verlangt selbst durchzuführen. Absatz 3 wird deshalb entspre-

19 vgl. BBl 1988 III 192

20 AS 1999 3071; BBl 1999 5043