Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten
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Praxis eingespielt, welche Wohn- und Arbeitsräumen sowie anderen Bauten und Anlagen Rechnung trägt. Auf jedem Fall dürfen die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen werden.
Wie bei Artikel 16 Absatz 2 liegt also eine echte Rechtslücke vor. In der Praxis wird die Ausnahmebewilligung entsprechend dem Koordinationsprinzip von der Bundesleitbehörde erteilt. Eine kantonale Stellungnahme wird eingeholt. Der neue Absatz 3 dient der Verankerung dieser Praxis und der Schliessung der vorhandenen Rechtslücke.
2.3 3. Kapitel: Schutz vor Naturereignissen
Art. 19
In seiner geltenden Fassung verpflichtet Artikel 19 die Kantone, die Anrissgebiete von Lawinen sowie die Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete zu sichern. In der Praxis werden aber Schutzmassnahmen abweichend von dieser Vorschrift seit Jahrzehnten – je nachdem, wo sie aus technischer Sicht sinnvoll und wirksam sind – sowohl im Anriss- und Transit- als auch im Ablagerungsgebiet realisiert. Artikel 36, der die Abgeltungen an Massnahmen zum Schutz von Naturereignissen regelt, sieht im Gegensatz zu Artikel 19 richtigerweise keine Einschränkung auf Anrissgebiete vor.
Mit der vorgeschlagenen Neuformulierung wird Artikel 19 an den anerkannten Stand der Technik der Naturgefahrenprävention angepasst und mit Artikel 36 harmonisiert. Diese Änderung verursacht keine Mehrkosten, da lediglich die geltende Praxis besser im Gesetz verankert wird.
Der Bachverbau ist bereits im Bundesgesetz vom 21. Juni 199126 über den Wasserbau abgedeckt. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, wird zudem der Begriff „forstlicher Bachverbau“ durch die präzisere Bezeichnung „Runsenverbau“ ersetzt, was in der Praxis keine Änderung bedeutet.
2.4 4. Kapitel: Pflege und Nutzung des Waldes
2.4.1 1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes
Art. 21a (neu) Arbeitssicherheit
Leider verunfallen im Wald immer wieder forstlich nicht ausgebildete Arbeitskräfte. Nicht ausgebildete Arbeitskräfte stehen meist in keinem direkten Arbeitsverhältnis, da sie z.B. im eigenen Privatwald Holzerntearbeiten durchführen. Sie unterstehen damit nicht den für die Waldarbeit aufgestellten Regeln der Unfallversicherung. Die Statistik zeigt, dass sich im Privatwald viermal mehr Todesfälle ereignen als bei Forstbetrieben und -unternehmungen27. Neben den menschlichen Tragödien hat dies für die Waldwirtschaft negative wirtschaftliche Folgen und führt zu einem schlechten Bild („Image-Problem“).
Einzelne Kantone kennen bereits Arbeitssicherheitsvorschriften für Waldarbeiter ausserhalb der direkten Arbeitsverhältnisse (z.B. Bern, Zürich, Graubünden und
26 SR 721.100
27 Kampagne des BAFU mit der suva, Waldwirtschaft Schweiz und der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft. Dokumentation abrufbar unter: www.holzerkurse.ch