Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten
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Art. 27 Massnahmen der Kantone
Absatz 1: Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Absatz 1 und legt die Umsetzungsverantwortung der Kantone fest. Insbesondere haben die Kantone die Beurteilung vorzunehmen, ob eine erhebliche Gefährdung der Waldfunkionen vorliegt. Dazu haben sie die Gebietsüberwachung auf vorhandene und neu auftretende Schadorganismen sicherzustellen. Der Begriff forstlich wird gestrichen, da die möglichen Massnahmen gegen Schadorganismen nicht eingeschränkt werden sollen. Vorbehalten bleibt den Kantonen die Umsetzung derjenigen Massnahmen, die der Bund gemäss Artikel 26 Absatz 4 umzusetzen hat.
Absatz 3: Fachexperten der Kantone für den Pflanzenschutz im Wald sind heute die kantonalen Forstschutzbeauftragten, für den Pflanzenschutz im Bereich Landwirtschaft haben die Kantone kantonale Pflanzenschutzdienste (KPSD). Diese KPSD stützen sich auf Artikel 150 LwG. Diese Strukturen sind zwar etabliert und funktionieren an und für sich gut. Nicht mehr zeitgemäss ist aber die organisatorische Trennung beider Bereiche. Eine einheitliche Organisation verbessert die Koordination zwischen den beiden Bereichen und bringt Synergien. Der vereinte Pflanzenschutzdienst auf Stufe Bund hat sich bestens bewährt. Der neue Absatz 3 verpflichtet deshalb die Kantone, für ihr Gebiet einen einheitlichen kantonalen Pflanzenschutzdienst (KPSD) zu errichten, der sowohl für die Landwirtschaft als auch für den Wald zuständig ist. Dieser hat die vom Bund gemäss Artikel 26 Absatz 2 vorgeschriebenen Massnahmen gegen Schadorganismen sowie die Massnahmen gemäss Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27a (neu) Absatz 2 umzusetzen. Dazu gehören namentlich die Gebietsüberwachung auf vorhandene und neu auftretende Schadorganismen sowie deren Tilgung oder Eindämmung unter Anleitung EPSD. Die Pflanzenschutzverordnung nennt weitere Pflichten (insbesondere Art. 56). Nach dem Grundsatz der Zuständigkeitsfinanzierung tragen die Kantone die Kosten der KPSD. Sie haben jedoch nach dem neuen Artikel 37a Anrecht auf Abgeltungen des Bundes.
Art. 27a (neu) Massnahmen gegen Schadorganismen
Absatz 1: Dieser Absatz entspricht Artikel 151 Absatz 1 LwG, der für den Umgang mit Pflanzenmaterial ebenfalls die Beachtung der Grundsätze des Pflanzenschutzes verlangt, um den Wald nicht zu gefährden.
Absatz 2: Mit dieser neuen Bestimmung legt der Gesetzgeber fest, nach welchen fachlichen Grundsätzen Massnahmen im Zusammenhang mit Schadorganismen, die den Wald in seinen Funktionen erheblich schädigen können, zu treffen sind. Adressaten dieser Grundsätze sind der Bundesrat und die Kantone.
Absatz 2 Buchstabe a – c: Für den Umgang mit biotischen Gefahren wird eine abgestufte Strategie eingeführt. Diese lehnt sich an den Vorgehensplan der Europäischen Union (EU) an, welche die im EU-Recht vorhandenen Lücken bei der Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen bis 2012 „mit einem speziell entwickelten Legislativinstrument“ schliessen will36,37. Die Strategie umfasst namentlich Massnahmen in folgenden Bereichen:
36 EU Biodiversity Strategy to 2020, Dezember 2011, Target 5, Action 16
37 Die von der EU genannten 3 Massnahmen entsprechen den Stufen 1-4 der Fünfstufenstrategie (vgl. dazu die Mitteilung der Kommission der europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament etc. Hin zu einer EU-Strategie für den Umgang mit invasiven Arten, KOM(2008) 789, S. 7). Die 5. Stufe der Fünfstufenstrategie ist mit Art. 23 WaG zur Wiederbestockung von Blössen teilweise bereits im Waldgesetz verankert.