Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten

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Als Beispiel für die zunehmenden biotischen Gefahren sind die Befallsereignisse aus den Jahren 2011 und 2012 mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer zu nennen, einem gemäss Anhang I Teil A Abschnitt I Buchstabe a Ziffer 4.1 PSV als besonders gefährlich geltender Schädling, der fast alle Laubbaumarten befallen kann. Insgesamt musste in sieben Kantonen ein Vorkommen des Asiatischen Laubholzbockkäfers festgestellt werden. In den meisten Fällen befanden sich die Käfer in Verpackungsholz von Steinprodukteimporten aus Asien. Der grösste Befall trat im Juli 2012 an lebenden Bäumen in Winterthur auf. Dort mussten in einer Allee notfallmässig über 60 Bäume gefällt, das Holz gehäckselt und in der Kehrrichtverbrennungsanlage vernichtet werden. Die Bäume im Umkreis von rund zwei Kilometern müssen während der nächsten vier Jahre regelmässig kontrolliert werden.

Die Eindämmung von Schadorganismen ist schwieriger im Wald als in landwirtschaftlichen Kulturen, da grossflächige Einsätze aufwändiger sind. Die Zugänglichkeit der Baumwipfel und Wurzeln ist erschwert. Viele Wälder wachsen zudem in schwer zugänglichem Gebiet. Eine weitere Schwierigkeit besteht in der Tatsache, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Wald grundsätzlich verboten ist (Anhang 2.5, Ziff. 1.1 ChemRRV).

Nur mittels rechtzeitiger und konsequenter Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen können daher grossflächige Ausbreitungen von Schadorganismen verhindert werden. Die notwendigen rechtlichen Grundlagen (Art. 26 und 27 WaG, Art. 28-30 WaV und die Pflanzenschutzverordnung) sind aus den folgenden Gründen lückenhaft:

− Die bestehenden Gesetzesbestimmungen (Art. 26 und 27) bilden eine zwar breite, aber wenig konkrete Regelung für die Abstützung der notwendigen Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen. Im Vergleich zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199830 (LwG) mangelt es den Regelungen im Waldgesetz an Griffigkeit sowie an Ziel- und Strategieausrichtung.

− Die Pflicht zur Tilgung von neu auftretenden Schadorganismen fehlt im Waldgesetz und ist auch auf Verordnungsstufe ungenügend verankert.

− Es fehlt an einer im Waldgesetz genügend verankerten Organisation, die über die Kompetenzen verfügt, Massnahmen zeitnah anzuordnen, wenn sich ein für den Wald gefährlicher neuer Schadorganismus in der Schweiz auszubreiten beginnt. Die bestehenden Bestimmungen sind diesbezüglich unzureichend.

− Der Bund kann den Kantonen derzeit nur Abgeltungen für Massnahmen zur Verhinderung von Waldschäden in Schutzwäldern gewähren (Art. 37 WaG). Dies obwohl der Bund von Verfassung wegen verpflichtet ist, Massnahmen zur Erhaltung des Waldes zu fördern (Art. 77 Abs. 3 BV).

− Es fehlt ein rechtsstaatlich und verfassungsrechtlich vertretbarer Rahmen für die Regelungen im Bereich der biotischen Gefahren für den Wald. Nach Artikel 182 Absatz 1 BV darf der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung nur erlassen, soweit er durch das Gesetz dazu ermächtigt ist. Artikel 26 WaG genügt als einzige Delegationsnorm für die umfangreiche und im Waldbereich im hohen Ausmass gesetzesvertretende Pflanzenschutzverordnung nicht. Gemäss allgemeinem Verwaltungsrecht gilt, dass die Delegation der Rechtsetzung sich auf

30 SR 910.1