Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten

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eine „bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken muss“ und dass „die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigsten Regelungen, im Gesetz umschrieben sein müssen“. Der Vergleich mit dem Landwirtschaftsgesetz ist augenscheinlich. Dessen Regelungsdichte im Bereich Pflanzenschutz ist ungleich höher als diejenige des Waldgesetzes (vgl. Art. 149 – 157 LwG).

Mit den Änderungen der bestehenden sowie den neuen Bestimmungen in diesem Abschnitt werden die vorhandenen Regelungslücken bei der Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren geschlossen. Damit wird das Ziel 4.8 der Waldpolitik 202031 umgesetzt. In Artikel 26 und 27 werden die Massnahmen des Bundes und der Kantone ergänzt und konkretisiert. Artikel 27a (neu) legt die Massnahmen gegen Schadorganismen fest, benennt die Adressaten der Massnahmen und bringt eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Grundlage für die grundeigentümerverbindlichen Massnahmen. Artikel 48a (neu) führt zur Entlastung der Waldeigentümer und der Vollzugsbehörden das Verursacherprinzip für die Tragung der Kosten der Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren ein.

Art. 26 Massnahmen des Bundes

Der geltende Artikel 26 unterscheidet zwischen den Vorschriften des Bundes über forstliche Massnahmen (Abs. 1) zur Verhütung und Behebung von Waldschäden und Waldkatastrophen sowie über Massnahmen gegen Krankheiten und Schädlinge an Pflanzen ausserhalb des Waldes (Abs. 2). Diese Unterscheidung macht aus heutiger Sicht keinen Sinn mehr: Waldschäden können durch Krankheiten oder Schädlinge sowohl von innerhalb als auch von ausserhalb des Waldes ausgehen. Daher sind auch - sowohl zur Verhütung und Behebung von Waldschäden durch abiotische wie auch durch biotische Gefahren - Massnahmen innerhalb und ausserhalb des Waldes notwendig. Die an den Bundesrat gerichteten Delegationsnormen zum Erlass von Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden - die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können - werden deshalb neu in Absatz 1 zusammengefasst.

Absatz 1 Buchstabe a listet beispielhaft für die wichtigsten abiotischen Gefahren die Naturereignisse wie Sturm, Waldbrand und Trockenheit auf. Auf den Begriff der Waldkatastrophe wird hier verzichtet. Damit waren gemäss Botschaft des Bundesrats von 1988 regionale oder landesweite Zerstörungen gemeint, die durch Wind, Sturm oder andere Naturereignisse verursacht worden waren32.

Absatz 1 Buchstabe b nennt beispielhaft die wichtigsten Gruppen der Schadorganismen. Grundsätzlich ist mit Bezug auf den Wald bei jedem neu auftretenden Organismus – also nicht nur bei besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss den Anhängen 1 und 2 PSV, sondern auch bei neu eintretenden und invasiven Organismen gemäss der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200833 (FrSV), der Schwarzen Liste bzw. Watch-Liste für die Schweiz34 oder des Forstschutz-Überblicks der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft35 – davon auszugehen, dass er gefährlich sein kann. Die Klassierung der

31BBl 2011 8743

32BBl 1988 III 199

33 SR 814.911

34 Beide Listen abrufbar unter: www.interflora.ch/de > Neophyten > Listen & Infoblätter

35 Abrufbar unter: www.wsl.ch/ > Dienstleistungen und Produkte > Waldschutz Schweiz > Waldschutz Informationen > Forstschutz-Überblick