Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten
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chend dem Koordinationsprinzip ergänzt, wonach die zuständige Bundesbehörde im Rahmen des Gesamtentscheides aufgrund eines Vorschlags der zuständigen kantonalen Behörde über die Waldfeststellung entscheidet. Auch bei einem allfälligen Einsprache- oder Beschwerdeverfahren wird die zuständige kantonale Behörde einbezogen.
2.2.2 4. Abschnitt: Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Art. 16 Nachteilige Nutzungen
Absatz 2: Mit dem Koordinationsgesetz wurde die Zuständigkeit für die Erteilung von Rodungsbewilligungen neu geregelt. Je nach Art des Vorhabens wurde die Entscheidkompetenz einer Bundesleitbehörde oder einer kantonalen Behörde zugeteilt. Bei den Vorhaben in Bundeskompetenz erteilt jene Behörde, die das Werk genehmigt, entsprechend dem Koordinationsprinzip, das dem Koordinationsgesetz zu Grunde liegt, auch sämtliche anderen nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen. Kantonale Bewilligungen sind in diesen Fällen nicht nötig (Art. 126 Militärgesetz21, Art. 26 Bundesgesetz über die Nationalstrassen22, Art. 16 Elektrizitätsgesetz23, Art. 18 Eisenbahngesetz24, Art. 2 Rohrleitungsgesetz25). Artikel 16 Absatz 2 WaG zur ausnahmsweisen Bewilligung von nachteiligen Nutzungen wurde damals versehentlich nicht angepasst. Im Rahmen von Bundesleitverfahren muss aber gemäss dem Koordinationsprinzip auch eine allfällige Ausnahmebewilligung für eine nachteilige Nutzung nach Artikel 16 Absatz 2 WaG (bspw. zur Ermöglichung einer Waldniederhaltung für eine Seilbahn) gewährt werden können. Um diese Rechtslücke zu schliessen, werden in Artikel 16 Absatz 2 die Kantone mit den Vollzugsbehörden ersetzt. Im Falle eines Bundesleitverfahrens ist die kantonale Fachstelle durch die Bundesleitbehörde einzubeziehen. Für die Bewilligung von nachteiligen Nutzungen müssen die Gründe dargelegt und eine Interessenabwägung muss durchgeführt werden. Das Resultat dieser Überlegungen ist entsprechend festzuhalten.
Art. 17 Waldabstand
Absatz 3: Die Kantone schreiben gemäss Artikel 17 Absatz 2 einen angemessenen Mindestwaldabstand vor. Im Fall von überwiegenden öffentlichen Interessen kann der Waldabstand mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle jeweils ausnahmsweise unterschritten werden. Im Rahmen von Bundesleitverfahren stellt sich die Frage, wie bei einer solchen ausnahmsweisen Unterschreitung des (kantonal geregelten) Waldabstands vorzugehen ist. Dabei ist auch für die Unterschreitung des Waldabstandes gemäss Artikel 17 gemäss vorstehender Auslegung betreffend nachteilige Nutzungen im Sinne des Koordinationsgebotes vorzugehen. Es ist folglich auch hier keine kantonale Bewilligung erforderlich. Die kantonale Fachstelle ist jedoch einzubeziehen. Für die Unterschreitung des Waldabstandes müssen die Gründe dargelegt und eine Interessenabwägung muss durchgeführt werden. Das Resultat dieser Überlegungen ist entsprechend festzuhalten. Materiell hat sich eine
21SR 510.10
22SR 725.11
23SR 734.0
24 SR 742.101
25 SR 746.1