Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten

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der Ausschöpfung des nachhaltigen Holznutzungspotentials gemäss Waldpolitik 2020 des Bundesrates45 knüpft an dieser Bestimmung an. Zudem steht eine verstärkte Holznutzung nicht im Widerspruch zur Verbesserung der Biodiversität. Es ergeben sich wertvolle Synergien wie die Schaffung von artenreichen lichten Wäldern oder eines abwechslungsreichen Bestandesmosaiks, wenn die Holznutzung nachhaltig erfolgt und Massnahmen zur Förderung der Biodiversität getroffen werden wie etwa die Ausscheidung von Waldreservaten46.

Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d bezweckt das Waldgesetz zudem die Förderung und Erhaltung der Waldwirtschaft. Für eine im Sinn von Artikel 20 Absatz 1 nachhaltige Bewirtschaftung des Schweizer Waldes muss aber mehr Holz geerntet werden, als dies bis heute der Fall ist. Überalterte Wälder und Wälder mit zu viel Holzvorrat widersprechen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und schwächen damit die Stabilität und Leistungsfähigkeit unserer Wälder.

Die heutigen gesetzlichen Grundlagen beschränken sich auf die Subventionierung von gemeinsamen befristeten Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall (Art. 38a Abs. 1 Bst. c). Im Rahmen des Aktionsplans Holz (APH, 2009 – 2012) wurden gestützt auf diese Bestimmung Massnahmen in den Bereichen Datengrundlagen, Information und Sensibilisierung (Waldbesitzer, Bevölkerung und institutionellen Endverbraucher), Laubholzverwertung, grossvolumige Holzbausysteme sowie Verbesserung der Rahmenbedingungen gefördert. Gemäss einer verwaltungsexternen Evaluation des Aktionsplans Holz kann dessen Vollzug als gut gelungen bzw. effizient bezeichnet werden. Die Erreichung der auf den Zeitraum bis 2020 gesteckten quantitativen Ziele ist auf gutem Weg. Die Förderung der Mehrnutzung von Holz ist aber als eine langfristige Aufgabe anzusehen47. Aus diesem Grund wurde beschlossen, dass der Aktionsplan Holz weiterzuführen ist.

Die Wald- und Holzwirtschaft befindet sich in einer schwierigen Lage. So belastet etwa die anhaltende Frankenstärke auch diese Wirtschaftsbereiche weiterhin stark. Diese Situation kann mit einer Förderung des Bauens mit Holz aus Schweizer Wäldern durch die öffentliche Hand verbessert werden48. Der Bund ist gemäss Artikel 73 BV zur nachhaltigen Entwicklung verpflichtet und steht betreffend der Förderung der Holzverwendung als erneuerbarer und nachhaltiger Bau- und Werkstoff in der Pflicht.

Die vorliegende neue Bestimmung zur Holzförderung, die als neuer Abschnitt 1a das Kapitel Förderungsmassnahmen ergänzt, dient der dauerhaften rechtlichen Verankerung der Ressourcenpolitik Holz und erforderlichen Massnahmen im Bereich von Innovationen und Information und der vermehrten Verwendung von Holz. Die Bestimmung setzt damit Ziel 1 der Waldpolitik 202049 um, wonach das nachhaltig nutzbare Holznutzungspotential auszuschöpfen ist.

45 BBl 2011 8735

46 Hintermann & Weber AG 2010: Biodiversität und Holznutzung – Synergien und Grenzen.

47 Brugger und Partner AG, 2012, Zürich, Programmevaluation Aktionsplan Holz (2009- 2012), Schlussbericht, S. 66 und 67

48 Brugger und Partner AG, 2012, Zürich, Programmevaluation Aktionsplan Holz (2009- 2012), Schlussbericht, S. 68

49 BBl 2011 8735