Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten
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a) rasche Tilgung von neu festgestellten Schadorganismen,
b) Eindämmung von etablierten Schadorganismen, wenn der zu erwartende Nutzen die Bekämpfungskosten überwiegt,
c) Überwachung, Tilgung oder Eindämmung von Schadorganismen auch ausserhalb des Waldes.
Priorität haben die vorsorgliche Massnahmen (Verhinderung der Einschleppung und Gebietsüberwachung). Richtig umgesetzt weisen diese ein hohes Kosten-Nutzenverhältnis auf. Von grösster Wichtigkeit ist es, neu festgestellte Vorkommen von Schadorganismen sofort zu tilgen, weil der Bekämpfungsaufwand mit der Verbreitung stark ansteigt und eine Tilgung faktisch verunmöglicht (Bst. a). In Fällen, in denen sich ein Schadorganismus etabliert hat, ist anhand einer Kosten-Nutzenabschätzung zu bestimmen, ob Eindämmungsmassnahmen zu treffen sind (Bst. b). Buchstabe c der neuen Regelung ermöglicht generell auch Massnahmen ausserhalb des Waldareals vorzunehmen, so etwa in Gärtnereien oder im „öffentlichen Grün“ (Gärten, Parkanlagen, ökologische Ausgleichsflächen innerhalb des Siedlungsgebiets), wo bislang die Zuständigkeiten unklar geregelt waren. Wie bei den Massnahmen innerhalb des Waldes haben auch ausserhalb des Waldes die effizienten vorsorglichen Massnahmen Priorität. Die bisherige Beschränkung der Massnahmen ausserhalb des Waldareals auf Krankheiten und Schädlinge, welche den Wald landesweit bedrohen können (Art. 26 Abs. 2), kann aufgehoben werden, da Absatz 2 eine Herangehensweise gewährleistet, die das Verhältnismässigkeitsprinzip respektiert.
Die relativ offene Formulierung der Strategie (Bst. a – c) erlaubt es der vollziehenden Behörde, die sehr vielfältigen Verhältnisse bei unterschiedlichen Gruppen von Schadorganismen (gemäss Art. 26 Abs 1 Bst. b) im Einzelfall zu berücksichtigen. Im Rahmen der Anordnung der Massnahmen nach Bst. a – c wird auch der künftige EU-Rechtsrahmen als Bezugsgrösse heranzuziehen sein.
Absatz 3: Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV) ist eine genügende gesetzliche Grundlage erforderlich, damit der Bund und die Kantone die genannten Eingriffe in fremdes Eigentum vornehmen können, um Schadorganismen zu tilgen. Die Inhaber von Bäumen, Sträuchern, Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten, haben deren Überwachung, Isolierung, Behandlung oder Vernichtung entweder zu dulden oder auf Anweisung der zuständigen Behörden selber vorzunehmen. Die Regelung findet sich sinngemäss in Artikel 153 Buchstabe b und c LwG. Bei Eingriffen ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Zwischen dem Eingriff und dem erhofften Nutzen ist eine Güterabwägung vorzunehmen. Die integrale Beseitigung einer grossflächigen Bestockung wäre nur zulässig, wenn damit eine voraussichtliche starke Bedrohung des Waldes durch besonders gefährliche Schadorganismen erheblich gelindert werden kann.
Absatz 4: Absatz 4 verpflichtet die Inhaber von Grundstücken, mit dem EPSD und den KPSD zusammen zu arbeiten und deren Anweisungen zu befolgen. Da die Bekämpfung von Schadorganismen im Wald sehr aufwändig sein kann, gehört diese Verpflichtung in das Gesetz (Art. 36 BV). Für die meist weniger aufwändige Bekämpfung von Schadorganismen in landwirtschaftlichen Kulturen genügt demgegenüber die in Artikel 43 PSV verankerte Regelung auf Verordnungsstufe. Als Inhaber von Grundstücken gelten nebst den Grundeigentümern auch die Pächter von Waldparzellen.