Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten
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handlung ist stossend. Da Schutzwald, Nicht-Schutzwald und öffentliches Grün oft unmittelbar nebeneinander liegen, kann die Trennung zudem kontraproduktiv sein, indem kostspielige Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen im Schutzwald wegen der fehlenden Förderung von Bekämpfungsmassnahmen in den benachbarten Gebieten wirkungslos werden können. In Ausnahmefällen kann wegen der fehlenden Unterstützung die Erhaltung des Waldes als Ganzes gefährdet werden.
Mit Artikel 37a wird deshalb ein neuer Subventionstatbestand zur finanziellen Unterstützung der Kantone bei der Aufgabenerfüllung im Zusammenhang von Waldschäden durch biotische und abiotische Schäden ausserhalb des Schutzwaldes eingeführt. Die Subventionierung soll im Normallfall wie bei den anderen Subventionsbereichen mit globalen Abgeltungen im Rahmen von Programmvereinbarungen erfolgen (Abs. 1). Abgeltungen durch Verfügungen werden vom Bund an Kantone nur dann ausgerichtet, wenn diese einzelfallweise Behandlung aufgrund von besonders aufwändigen Massnahmen notwendig ist (Abs. 2). Die Kriterien, nach denen die Höhe der Abgeltungen zu bestimmen ist, sind in Absatz 3 festgelegt. Die genaue Höhe der Abgeltungen wird – wie bei der Subventionierung im Rahmen von Programmvereinbarungen üblich – zwischen Bund und Kantonen ausgehandelt.
Art. 37b (neu) Abfindung für Kosten
Absatz 1: Müssen Grundeigentümer Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes nach Artikel 27a (neu) Absatz 3 bis Absatz 5 treffen, wie beispielweise die von den zuständigen Behörden angeordnete Vernichtung von mit Schadorganismen befallenen Bäumen, können hohe Kosten entstehen (Arbeitseinsätze, Ertragsausfall, neues Pflanzgut etc.). Nicht in jedem Fall kann der Verursacher nach Artikel 48a (neu) eruiert und haftbar gemacht werden. Das heisst, den Privaten können wegen Massnahmen im öffentlichen Interesse Kosten entstehen, die sie selbst tragen müssen. Dies ist stossend. Der Bund kann nach Artikel 37a (neu) aber nur Massnahmen der Kantone unterstützen. Aus diesem Grund wird mit dieser Vorschrift die Möglichkeit eingeführt, dass Adressaten von Massnahmen gegen Schadorganismen nach Artikel 27a Absatz 3 bis Absatz 5 eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden kann für Kosten, die nicht nach Artikel 48a (neu) getragen werden. Im Vordergrund stehen Härtefälle ausserhalb des Waldareales.
Die Bestimmung entspricht Artikel 156 Absatz 1 LwG.
Absatz 2: Auch das Verfahren der Festlegung der Abfindungen wird sinngemäss aus dem Landwirtschaftsgesetz übernommen (Art. 156 Abs. 2 LwG). Werden Abfindungen von den Kantonen entrichtet, kann sich der Bund an den entstehenden Kosten gestützt auf Artikel 37a (neu) mit globalen Abgeltungen im Rahmen von Programmvereinbarungen zumindest teilweise beteiligen. Die Kriterien und Bedingungen werden in den Ausführungsbestimmungen näher definiert.
Art. 38 Biologische Vielfalt des Waldes
Die ökologische Qualität der Wälder hat in den vergangenen Jahrzehnten zugenommen und ist im Vergleich zu anderen Ökosystemen insgesamt auf einem hohen Niveau. Mehrere Indikatoren für die Lebensraumqualität unserer Wälder zeigen einen leicht positiven Trend: die Strukturvielfalt wächst, die Waldverjüngung erfolgt grösstenteils und zunehmend natürlich, und der Totholzanteil ist angestiegen.52
52 BBl 2011 8738