Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten

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Dennoch gibt es Defizite im Bereich Waldbiodiversität. Dazu gehört weiterhin die Untervertretung vielfältiger Strukturen, wie z.B. gestufte Waldränder, lichte Wälder, feuchte Waldstellen, Wytweiden und Selven, sowie der Mangel an Alt- und Totholz, insbesondere auf Flächen im Mittelland und im Jura. Diese Defizite führen zu einem Rückgang an seltenen und gefährdeten licht- und wärmeliebenden Arten sowie an Habitatspezialisten biologisch alter Entwicklungsphasen.53

Der Schutz und der Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Lebensräumen wird mit dem Aspekt der Schaffung präzisiert (Absatz 1 Buchstabe a), womit die Ausscheidung von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen gemeint ist, was der heutigen Praxis entspricht. Zudem werden anstelle der Jungwaldpflege, die unter der neuen Bestimmung zur Anpassung an den Klimawandel (Artikel 38b) aufgeführt wird, neu Massnahmen für die Förderung der Artenvielfalt und der genetischen Vielfalt genannt (Absatz 1 Buchstabe b).

Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 2: Mit der Verschiebung der Förderung von Massnahmen für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut von Absatz 1 Buchstabe e zu Artikel 38b Absatz 1 Buchstabe a (siehe Begründung unten) fällt die bisherige finanzhilfetechnische Aufteilung der Massnahmen nach Programmvereinbarungen und Verfügungen weg. Der Absatz 2 kann somit aufgehoben werden. Die Verankerung des Prinzips der globalen Abgeltungen gemäss Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) aus dem Jahre 2008 erfolgt daher neu im Einleitungssatz.

Absatz 1 Buchstabe a: Der Schutz und der Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen wird mit dem Aspekt der Schaffung präzisiert, womit die Ausscheidung von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen gemeint ist. Damit wird eine begriffliche Unklarheit bei der aktuellen Praxis behoben.

Absatz 1 Buchstabe b: Die Jungwaldpflege ist eine der wichtigsten Investitionen in die Zukunft einer Waldbestockung. Die Weichen für eine gezielte Gestaltung des Waldes werden entsprechend der prioritären Waldfunktionen bereits in den ersten Wachstumsjahren gestellt. Die Jungwaldpflege ist für die biologische Vielfalt unbestritten von hoher Bedeutung. Sie ist aber insbesondere auch auf die Anpassung an den Klimawandel auszurichten, damit der Wald als widerstands- und anpassungsfähiges Ökosystem erhalten bleibt und die von der Gesellschaft geforderten unterschiedlichen Leistungen auch unter veränderten Bedingungen erfüllen kann. Aufgrund dieser integralen Betrachtung ist der Subventionstatbestand der Jungwaldpflege unter Artikel 38 zu streichen und unter der neuen Bestimmung zur Anpassung an den Klimawandel (Artikel 38b) aufzuführen.

Die Jungwaldpflege im Schutzwald wird von dieser Verschiebung nicht tangiert. Als Teil der umfassenden Schutzwaldpflege gemäss Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a wird diese wie bisher nach Artikel 37 subventioniert.

Anstelle der Nennung der Jungwaldpflege unter Absatz 1 Buchstabe b werden neu Massnahmen zur Förderung der Artenvielfalt und der genetischen Vielfalt im Wald genannt. So können auch weiterhin Massnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt auf der Gesamtwaldfläche vom Bund finanziell unterstützt werden, was der heutigen Förderung im Rahmen der Programmvereinbarung Waldbiodiversität entspricht. Als Beispiele sind hier die Förderung der Eiche und seltener Baumarten

53 BBl 2012 7279