Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten
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Art. 34a (neu)
Mit diesem Artikel werden die Ressourcenpolitik Holz und die erforderlichen Massnahmen dauerhaft im Waldgesetz verankert. Die Ressourcenpolitik Holz zielt darauf ab, dass Holz aus Schweizer Wäldern nachhaltig bereitgestellt und ressourceneffizient verwendet wird. Die Umsetzung umfasst die Erarbeitung von Strategien und Konzepten sowie die Unterstützung von innovativen Projekten in Forschung, Entwicklung und Wissenstransfer, welche sich mit dem Rohstoff Holz und seiner Verwertung auseinandersetzen. Träger des Programms ist das BAFU. Die Umsetzung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen sowie der Wald- und Holzwirtschaft. Der aktuelle Aktionsplan Holz fokussiert auf sechs thematische Schwerpunkte50 und wird laufend weiterentwickelt. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, konzentriert sich der Aktionsplan auf den vorwettbewerblichen und überbetrieblichen Bereich.
Die Verwendung von Holz im Bau ist nicht nur aus ökologischer Sicht sinnvoll, sondern dank massiven technischen und innovativer Entwicklungen und neuen Konstruktionsweisen auch aus bautechnischer und energetischer Sicht. Holz aus Schweizer Wäldern spielt für die Umsetzung der visionären Ziele einer 2000-Watt-Gesellschaft eine entscheidende Rolle (z.B. Graue Energie)51.
2.5.3 2. Abschnitt: Finanzierung
Art. 37 Schutzwald
Absatz 1bis: Globale Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, werden gemäss Artikel 37 Absatz 1 auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt. Dieser Finanzierungsmechanismus wurde 2008 mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) eingeführt. Programmvereinbarungen werden jeweils über mehrere Jahre abgeschlossen. Damit fehlt im Bereich der Subventionierung von Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, eine gewisse Flexibilität. Es hat sich gezeigt, dass in Ausnahmefällen, insbesondere bei grösseren Schadenereignissen, unvorhergesehene Massnahmen zum Wiederaufbau von Schutzwäldern gezielt und einzelfallweise vom Bund subventioniert werden müssen. Analog zu Artikel 36 wird deshalb auch Artikel 37 mit einem Absatz ergänzt, wonach Abgeltungen an Projekte, die wegen ausserordentlichen Naturereignissen eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, durch Verfügung gewährt werden können.
Art. 37a (neu) Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des
Schutzwaldes
Die Kantone sind nach geltendem Recht verpflichtet, auch ausserhalb des Schutzwaldes Massnahmen gegen Waldschäden zu treffen (Art. 41 ff. PSV und Art. 28 WaV). Finanzielle Unterstützung leistet der Bund aber gegenwärtig nur im Schutzwald (Art. 50 PSV i.V.m. Art. 40 WaV). Diese subventionsrechtliche Ungleichbe-
50 Schwerpunkte Aktionsplan Holz, abrufbar unter www.bafu.admin.ch/aktionsplan-holz > Schwerpunkte).
51 Strategie Nachhaltige Entwicklung des Bundesrates (abrufbar unter www.are.admin.ch/themen/nachhaltig)