Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten

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zu nennen.

Absatz 1 Buchstabe e: Massnahmen zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut stehen immer stärker im Zusammenhang mit dem Klimawandel und müssen entsprechend weiterentwickelt werden. Daher wird dieser Absatz zum neuen Artikel 38b (Anpassung an den Klimawandel) verschoben. Die Verschiebung erfolgt kostenneutral.

Art. 38a Waldbewirtschaftung

Sachüberschrift: Mit der NFA wurde der damalige Artikel 38 („Bewirtschaftung des Waldes“) totalrevidiert und als neuer Artikel 38a mit der Überschrift „Waldwirtschaft“ in das Waldgesetz aufgenommen. Diese Sachüberschrift wird der Ausrichtung von Artikel 38a nur bedingt gerecht. Mit „Waldwirtschaft“ werden in der Schweiz aufgrund des gleichnamigen gesamtschweizerischen Verbands gemeinhin die Waldbesitzer und/oder Waldeigentümer sowie deren Forstbetriebe in Verbindung gebracht. Der Fokus von Artikel 38a liegt aber nicht in der Unterstützung von Eigentümern und Unternehmungen, sondern in der Förderung von gezielten Massnahmen der Waldbewirtschaftung nach Artikel 20ff. Die neue Sachüberschrift „Waldbewirtschaftung“ entspricht dieser Tatsache besser.

Einleitungssatz: Der Wald ist gemäss Artikel 20 Absatz 1 so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit). Das Waldgesetz verlangt also eine nachhaltige Waldwirtschaft. Der bisherige Einleitungssatz spricht dagegen von der Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung. In der Praxis wird dies oft missverstanden, indem die Unterstützung einer für den Waldeigentümer gewinnbringenden Waldbewirtschaftung erwartet wird. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass gemäss Artikel 20 die Nachhaltigkeit im Wald das primäre Ziel der Waldbewirtschaftung sein muss.

Absatz 1 Buchstabe bbis: Neu wird auch die Förderung der Ausbildung der Waldarbeiter mittels globaler Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen ausgerichtet. Die Kantone beteiligen sich an den Kosten. Der Begriff Waldarbeiter bezeichnet die forstlich ungelernten Arbeitskräfte, bspw. die Landwirte, die temporär im Wald arbeiten. Verantwortlich für die Ausbildung sind gemäss Artikel 30 die Kantone. Schwerpunkte der von den Kantonen in Zusammenarbeit mit landwirtschaftlichen und forstlichen Organisationen durchgeführten Ausbildungskurse sind primär Arbeitssicherheit und Unfallverhütung. Die Kurse dienen also der Waldwirtschaft (vgl. Ziff. 2.4.1). Zudem dauern die Kurse jeweils lediglich einige Tage und gewährleisten nur eine minimale Ausbildung. Sie sind also klar von der Ausbildung des Forstpersonals im eigentlichen Sinn nach Artikel 39 Absatz 1 und 2, nämlich derjenigen nach dem Berufsbildungsgesetz, zu unterscheiden. Weiter werden die Kurse jährlich und schweizweit angeboten. Aus diesen Gründen ist eine Subventionierung unter dem Titel Waldbewirtschaftung zweckmässiger als die bisherige einzelfallweise Subventionierung unter der Bestimmung Ausbildung (Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a). Die Verschiebung ist kostenneutral.

Absatz 2 Buchstabe a: Diese Bestimmung erfährt eine formelle Anpassung aufgrund der Ergänzung von Absatz 1.

Art. 38b (neu) Anpassung an den Klimawandel

Gemessen an den langsamen Vorgängen im Wald (Wachstum, Samenverbreitung,