Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten
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Absatz 5: Nebst der Bekämpfung von Schadorganismen (Abs. 4) können die Inhaber auch dazu verpflichtet werden, Waldflächen wiederherzustellen, sofern der betreffende Wald in seinen Funktionen erheblich beeinträchtigt ist.
2.4.3 Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawandel
Der Wald und seine Leistungen sind vom Klimawandel breit betroffen. Über seine Wirkung als Kohlenstoff-Senke trägt der Wald zur Minderung des Klimawandels bei. Andererseits werden sich die klimatischen Veränderungen auf die Waldökosysteme selber stark auswirken. Es sind mehr Extremereignisse wie Stürme und Hitzeperioden und andere schädigende Einflüsse zu erwarten. Gefahren wie Waldbrände oder Schäden durch Insekten nehmen zu. Die Entwicklung wird voraussichtlich mit einer Geschwindigkeit ablaufen, welche die natürlichen Fähigkeiten von Bäumen und Wäldern zur Anpassung übersteigt. Es sind deshalb präventive Anpassungsmassnahmen notwendig.
Denn heute keimende Bäume werden schon im mittlerem Alter in stark verändertem Klima leben. Deshalb muss bereits jetzt die Widerstands- und Anpassungsfähigkeit des Waldes durch Jungwaldpflege erhöht werden, um stabile und auf die künftigen Standorte abgestimmte Jungbestände zu erzielen. In klimasensitiven und instabilen Waldbeständen müssen gezielt Anpassungen erfolgen, um genügend und geeignete Verjüngung zu erlangen. Diese Investitionen sind notwendig, um Schäden in der Zukunft und deutlich höhere Folgekosten zu verhindern.
Art. 28a (neu) Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawan-
del
Mit Artikel 28a (neu) wird der Grundsatz verankert, dass der Bund und die Kantone präventive Massnahmen zur Anpassung des Waldes an den Klimawandel ergreifen, welche zur langfristigen Aufrechterhaltung aller Waldfunktionen beitragen. Die Gewährung der entsprechenden Subventionen richtet sich nach Artikel 38b (neu).
2.5 5. Kapitel: Förderungsmassnahmen
2.5.1 1. Abschnitt: Ausbildung, Beratung, Forschung und Grundlagenbeschaffung
Art. 29 Ausbildungsaufgaben des Bundes
Absatz 1: Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 29 Absatz 1. Die Oberaufsicht über den Vollzug der Berufsbildung obliegt bereits gemäss Artikel 65 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200238 dem Bund und wird seit 2004 durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie wahrgenommen39. Deshalb ist der Begriff „beaufsichtigt“ im Waldgesetz nicht mehr notwendig und kann gestrichen werden.
38 SR 412.10
39 Betroffen davon sind die Berufsausbildungen für Forstwartinnen/Forstwarte mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, Forstwart-Vorarbeiterinnen/-Vorarbeiter mit eidgenössischem Fachausweis, Forstmaschinenführerinnen/-führer mit eidgenössischem Fachausweis, Seilkran-Einsatzleiterinnen/-Einsatzleiter mit eidgenössischem Fachausweis und Diplomierte Försterinnen/Förster Höhere Fachschule