Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten

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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 23

verhältnismässige Verschiebung der finanziellen Mittel in diese Subventionsrubrik zulasten der anderen Subventionen erfolge. Bei der Planung der konkreten Massnahmen seien neben Bund und Kantonen auch die Waldbesitzer und Holzerntespezialisten einzubeziehen und die Holzverarbeiter zu berücksichtigen.

Nachdem sich das Waldsterben nicht bewahrheitet habe, ist der VSLG skeptisch, ob sich der Klimawandel tatsächlich wie vorausgesagt realisieren werde. Entsprechend sehe er derzeit keine Dringlichkeit, diese Massnahmen im Gesetz festzuschreiben.

Der BWB beantragt eine Neuformulierung im folgenden Sinn:

Der Bund und die Kantone unterstützen die Waldbesitzer beim Ergreifen von Massnahmen, ….

Im Zusammenhang mit Art. 28a wird breit gefordert, das Waldgesetz mit einer Bestimmung zur Anrechnung der Senkenleistungen des Waldes zu ergänzen. Neben dem oben bereits dargelegten Vorschlag des WVS fordert diesen Punkt auch die Stellungnahme der FoDK, welcher sich die Kantone BL, BS, NW, OW, SH, TG, TI, VD und ZG anschliessen. Daneben fordern die Kantone AR, AI, GR,

JU, NE, SO und SZ die Abgeltung der Senkenleistung in ihrer Stellungnahme explizit, wie auch die SPS, der SBV, die SAB, die LIGNUM, die SELVA, die AFN und die GPGFP. Der SFV bemängelt in diesem Zusammenhang das Fehlen von substantiellen Verbesserungsvorschlägen zur Vermarktung von Waldleistungen und der Schweizerische Verband der Bürgergemeinden und Korporationen das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage zur Abgeltung der Waldleistungen.

4.12. Art. 29 Ausbildungsaufgaben des Bundes

Abs. 1 und 2

1

Der Bund koordiniert und fördert die forstliche Ausbildung.

2

Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die forstliche Aus- und Weiterbildung auf Hochschulstufe.

Die FoDK und mit ihr eine Mehrheit der Kantone bezeichnen diese Anpassung als formelle Änderung, die nicht vordringlich sei. Im Rahmen einer erweiterten Revision sei Art. 29 zudem von Abs. 3 über die Wählbarkeit für höhere Ämter im öffentlichen Dienst zu entlasten. Dem Kanton OW erscheint es wichtig, dass das forstliche Praktikum beibehalten wird.

Der FVW begrüsst die Anpassung, die seines Erachtens die Handlungsmöglichkeiten des Bundes auf dem akademischen Niveau vergrössert und hofft auf die notwendigen Verbesserungen in diesem Bereich.

Greenpeace, Pro Natura, SVS und WWF sind einverstanden mit dem Vorschlag des Bundes.

WVS, SVBK, ANF und AJEF beantragen den Verzicht auf diese Anpassung. Es sei kein dringender Bedarf gegeben. Der WVS beantragt, mittelfristig sei auf Art. 29 Abs. 3 (Wählbarkeit) zu verzichten.

Der ETH-Rat regt zu Art. 29 Abs. 2 an, den Ausdruck „Hochschulstufe" dahingehend zu präzisieren, dass von der forstlichen Aus- und Weiterbildung auf Fachhochschul- und Universitätsstufe die Rede ist.

Der VSLG begrüsst die Beteiligung des Bundes an den Ausbildungen, namentlich auch die finanzielle Unterstützung. Das Angebot guter und günstiger Ausbildungen und Kurse ist deutlich sinnvoller als die Einführung einer Ausbildungspflicht.

4.13. Art. 34a Holzförderung (neu)

Der Bund fördert den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz, insbesondere mittels Strategien, Konzepten und der Unterstützung von innovativen Projekten.

Diese Bestimmung wird von der grossen Mehrheit der Kantone und von der FoDK unterstützt. Sie entspreche einem prioritären Ziel der Waldpolitik 2020.