Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten
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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 25
Der GPGFP erachtet Art. 34a zwar als lobenswert. Er ist aber skeptisch. Die Fördergelder können die Defizite der Schweizer Waldwirtschaft (hohe Arbeitskosten, hohe Transportkosten etc.) seines Erachtens nicht beheben.
Der VSLG unterstützt diese Ergänzung sowie sämtliche im Bericht enthaltenen Feststellungen vollumfänglich. Es sei an der Zeit, das Nutzungspotenzial des erneuerbaren und auch klimafreundlichen Rohstoffs Holz besser zu nutzen. Wegen der hohen Vorräte und fehlender Wirtschaftlichkeit dränge sich die finanzielle Unterstützung des Bundes auf, richtigerweise begrenzt auf wettbewerbsneutrale Subventionierungen.
Der BWB bezweifelt die Wirksamkeit dieses Vorschlags. Der Branche fehle es nicht an Strategien und Konzepten sondern an einer soliden Nachfrage. Der Fokus sei auf das Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen, die eine solche Nachfrage erzeugen, auszurichten.
4.14. Art. 37 Schutzwald
bis
Abs. 1 (neu)
1bis
Ausnahmsweise kann er an Projekte, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.
Die Änderung von Art. 37 wird von der grossen Mehrheit der Kantone und der FoDK begrüsst.
Die FoDK und der Kanton SO merken an, Abgeltungen durch Verfügung dürfen nur in Absprache mit dem betreffenden Kanton erfolgen.
Die Kantone ZH und AG merken an, das System der NFA mit den Programmvereinbarungen dürfe durch diese Ergänzung nicht unterlaufen werden.
SAB und SBV beantragen die Streichung des Worts ausnahmsweise. Naturereignisse seien immer Ausnahmeereignisse und müssten immer fallweise betrachtet werden.
Greenpeace, SVS, Pro Natura und WWF sind einverstanden mit dem Vorschlag des Bundes.
Der SFV begrüsst den Willen des Bundes, bei ausserordentlichen Ereignissen rasch und unkompliziert zu handeln. Er fragt sich jedoch, ob dies nicht auch innerhalb der in der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) festgelegten Mechanismen möglich wäre.
Der BSB erachtet die Beibehaltung von Art. 37 in bestehender Form und den neuen Art. 37a als verwirrend. Die Kostenbeteiligung des Bundes für Bekämpfungsmassnahmen von Schadorganismen für Schutzwald und Wald müsse gleich ausgestaltet sein. Alternativ zu den Revisionsvorschlägen wäre eine Variante zu prüfen, gemäss welcher Waldschäden durch Naturereignisse bzw. durch gefährliche Organismen getrennt behandelt werden und die Sonderstellung von Schutzwald auf dessen besonderen Infrastruktur- und Pflegebedarf beschränkt werden. Damit würden Art. 37, Art. 37a und Art. 37b
bis
zusammengefasst und Art. 37 Abs. 1 würde entfallen:
Art. 37 Leistungen des Bundes 1 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden durch Naturereignisse. Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der betroffenen Waldfläche, der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen. 2 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Bekämpfungsprogrammen 50% der Kosten für Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden und Schäden am Gehölzbestand ausserhalb des Waldes, die durch besonders gefährliche gebietsfremde Schadorganismen verursach werden. 3 Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der Abfindungen für Wertverminderungen oder - verluste, die durch behördlich angeordnete Abwehrmassnahmen entstanden sind. 4 Für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes gewährt der Bund den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen, die zur Pflege und zur Sicherstellung der hierfür notwendigen Infrastruktur notwendig sind, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt.