Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten
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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 26
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Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.
Nach Ansicht des BSB seien bei den landesweit einheitlichen Bekämpfungsprogrammen die verhandelbaren Programmvereinbarungen fehl am Platz. Gemäss Art. 155 LwG und Art. 48 PSV übernehme der Bund 50%, in ausserordentlichen Situationen (LwG) bzw. bei Erstbefall 75% (PSV) der anerkannten Kosten der Kantone, die ihnen oder den Gemeinden aus der Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen entstanden sind. Eine anders lautende Bestimmung im WaG würde zu Rechtsungleichheit führen. In diesem Sinne sei Art. 37a Abs. 3 ersatzlos zu streichen und der bestehende Art. 37 abzuändern. Wenn gemäss Art. 156 Abs. 3 LwG der Bund den Kantonen mindestens einen Drittel der Schäden infolge Wertverminderung oder –verlust von Gegenständen durch angeordnete Bekämpfungsmassnahmen vergüte, müsse dies auch für Waldbäume gelten.
Es sei gesetzlich nirgends verankert, dass phytosanitäre Massnahmen, die mit einer Zwangsrodung verbunden sind, keine formelle Enteignung darstellten, womit in einem solchen Fall Art. 16 EntG zum Zuge komme. Somit sei die Rechtsgültigkeit von Art. 48 Abs. 3 lit. b PSV in Frage zu stellen. Dies müsse im Waldgesetz behoben werden.
Weiter kritisiert der BSB, der Bund habe beim Auftreten des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB) eine Mitschuld zu verantworten. Obwohl ALB-Befälle bereits 2001 in Österreich, ab 2004 an diversen Orten in Deutschland und Frankreich gefunden wurden und der Einschleppungsweg via Verpackungsholz längst bekannt war, habe dieser es unterlassen, Vorsorgemassnahmen an der Landesgrenze zu treffen – dies zu Gunsten des Aussenhandels namentlich mit China und zu Lasten der Steuern zahlenden Bevölkerung.
4.15. Art. 37a Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes (neu)
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Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, die durch Naturereignisse und Schadorganismen verursacht werden.
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Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.
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Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen.
Die Mehrheit der Kantone und die FoDK erachtet diese Bestimmung als notwendig und wichtig. Sie sei prioritär und sollte möglichst rasch in Kraft treten können. Damit das Beitragswesen nicht weiter verkompliziert wird, sei die Behebung von Waldschäden inner- wie ausserhalb von Schutzwäldern gleich zu regeln. Zudem dürften diese Beiträge nicht zu Lasten der schon bestehenden Subventionstatbestände gehen. Vorbehalten sei Absatz 3. Dieser Bestimmung könne nur zugestimmt werden, sofern die Artikel 26, 27 und 27a in der vorgeschlagenen Form vereinfacht werden (2. Phase).
Der Kanton BE beantragt zusätzlich, der Bund müsse bei neuen, eingeschleppten Schadorganismen die Kosten vollständig übernehmen.
Als einziger Kanton opponiert GL gegen die neue Bestimmung.
Die Kanton BS und BL merken an, auch im grundsätzlich zu begrüssenden Art. 37a (neu) würden die Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes fälschlicherweise auf Naturereignisse und Schadorganismen beschränkt.
Der Kanton AG hält fest, hinsichtlich Bundesbeiträge für Massnahmen im Umgang mit Quarantäneorganismen sollte die Regelung aus der Pflanzenschutzverordnung (Art. 47-49) sinngemäss übernommen werden. Es sei allerdings fraglich, ob die vorgesehenen zusätzlichen Mittel des Bundes ausreichen würden.
Der Kanton VD unterstützt die Bestimmung unter der Bedingung, dass die Finanzierung nicht zu Lasten anderer Massnahmen geht und dass neue Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Aus Sicht der SPS sollten auch Abgeltungen ausserhalb des Schutzwaldes nur aufgrund spezifischer Kriterien ausgerichtet werden. Massnahmen zur Schadensprävention sollten nur in Fällen abgegolten werden, in denen die Massnahmen des naturnahen Waldbaus nicht ausreichen oder wenn die Waldeigentümerinnen durch eine angepasste Bewirtschaftung das Notwendige zur Prävention von Schä-