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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 10 Seiten

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Art. 20 Beiträge an nationale thematische Netzwerke

1 Die KTI fördert national ausgerichtete thematische Netzwerke.

2 Die Netzwerke werden mindestens alle vier Jahre ausgeschrieben.

3 Das Gesuch muss eine ausreichende Grundlage für die fachlich-wissenschaftliche und wirtschaftliche Beurteilung darstellen. Es muss namentlich Angaben zu den folgenden Voraussetzungen beinhalten:

a. Das vom Netzwerk vertretene Innovationsthema hat ein erhebliches Zukunftspotenzial für die Schweizer Wirtschaft.

b. Die einschlägige anwendungsorientierte Forschung umfasst einen Zeithorizont von vier bis acht Jahren.

c. Das Innovationsthema soll für einen namhaften Teil der Schweizer Wirtschaft von erheblicher Bedeutung sein.

d. Die Netzwerkpartner können forschungsseitig die notwendige kritische Masse einbringen, um ein mittelfristig relevantes Innovationsthema von internationaler Bedeutung in nationaler Abdeckung zu bearbeiten.

e. Geeignete Mechanismen des Transfers in die Wirtschaft können sichergestellt werden.

4 Das Gesuch muss in formeller Hinsicht den Anforderungen der KTI entsprechen. Es ist mit dem entsprechenden Gesuchformular einzureichen.6

5 Heisst die KTI ein Gesuch gut, so schliesst sie mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag nach Artikel 19 Absatz 2 ab.

6 Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach den Tarifen des Förderkonzepts «WTT-Support»7. Der jährliche Maximalbetrag pro Netzwerk beträgt 500 000 Franken.

7 Beiträge werden für mindestens vier Jahre gewährt. Vor einer allfälligen Verlängerung der Unterstützung um höchstens vier Jahre wird die Beitragsberechtigung überprüft.

Art. 21 Innovationsmentoring

1 Die KTI setzt Innovationsmentorinnen und -mentoren ein, die kleine und mittlere Unternehmen:

a. über die Unterstützungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand informieren;

b. bei der Erarbeitung von Gesuchen um staatliche Förderleistungen assistieren;

c. bei der Suche und Auswahl geeigneter Forschungsstätten namentlich im Rahmen eines Gesuchs nach Artikel 14 unterstützen;

2 Das Innovationsmentoring kommt Unternehmen zugute, die staatliche Förderleistungen ausserhalb der Unterstützung von Start-up Unternehmen nach Artikel 17 in Anspruch nehmen wollen.

3 Die KTI rekrutiert Innovationsmentorinnen und -mentoren im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die Zulassung basiert auf einem Gesuch. Das Gesuch muss ein Bewerbungsdossier umfassen und namentlich Angaben zu den folgenden Voraussetzungen beinhalten:

6 Erfolgt eine Ausschreibung, sind die Unterlagen zu finden unter www.kti.admin.ch > WTT-Support

7 www.kti.admin.ch > WTT-Support