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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten

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Verordnung Entwurf Stand 28.05.2013

zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 zweiter Satz, 15 Absatz 6, 16 Absatz 6 zweiter Satz, 19 Absatz 2 Buchstabe d, 24 Absatz 3 zweiter Satz, 29 Absatz 2, 47 Absatz 1 und 56 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 20121 (FIFG),

verordnet:

1. Kapitel: Förderprogramme

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die themenorientierten Förderprogramme der Forschungsförderungsinstitutionen und der Kommission für Technologie und Innovation (KTI)

(Art. 7 Abs. 3 FIFG)

Art. 1 Grundsätze

1

Themenorientierte Förderprogramme müssen einem gesamtschweizerischen Interesse dienen.

2

Die Durchführung themenorientierter Förderprogramme kann erfolgen:

a. über die Förderinstrumente der Forschungsförderungsinstitutionen und der

KTI (Förderorgane);

b. über Sondermassnahmen, die im Rahmen der Förderzuständigkeiten der För-

derorgane zu treffen sind.

3

Themenorientierte Förderprogramme sind befristet.

4Bei Bedarf werden dem Einzelfall angepasste Massnahmen zur Evaluation und Wirkungsprüfung der Programme festgelegt.

Art. 2 Verfahren

1Der Auftrag zur Durchführung eines themenorientierten Förderprogramms erfolgt gestützt auf den entsprechenden Finanzbeschluss der Bundesversammlung im Rah-

1 SR 420.1