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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 10 Seiten

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c. mit dem Vorhaben das Ziel, potenzielle Umsetzungspartner von der Attraktivität einer wirtschaftlichen Nutzung der Forschungsresultate zu überzeugen, erreichbar erscheint.

2 Sie unterstützt ein Projekt ohne Umsetzungspartner während höchstens 18 Monaten.

Art. 11 Bemessung der Beiträge, Entscheid der KTI und Vertrag

1 Für die Bemessung der Beiträge gilt Artikel 8.

2 Für den Entscheid der KTI und den Vertrag gelten sinngemäss die Artikel 6 und 7.

4. Abschnitt: Gutschriften für Vorstudien (Innovationsschecks)

(Art. 19 Abs. 4 FIFG)

Art. 12 Begriff und Voraussetzungen

1 Kleine und mittlere Unternehmen können bei der KTI für die Ausarbeitung einer Vorstudie durch eine beitragsberechtigte Forschungsstätte eine Gutschrift (Innovationsscheck) beantragen.

2 Vorstudien dienen zur Abklärung der wirkungsvollen Umsetzbarkeit von Innovationsprojekten der Unternehmen. Es handelt sich dabei insbesondere um:

a. Ideenstudien und Konzeptentwicklungen;

b. Analysen zum Innovations- und Marktpotenzial von Prozessen, Produkten, Dienstleistungen oder Technologien.

3 Gutschriften werden nicht gewährt für Vorhaben, die vor der Antragstellung in Angriff genommen wurden sowie für Vorhaben, die bereits durch andere öffentliche Mittel gefördert werden.

4 Ein Unternehmen kann alle zwei Jahre höchstens einen Innovationsscheck erhalten.

Art. 13 Verfahren

1 Das Unternehmen schliesst mit einer beitragsberechtigten Forschungsstätte eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.

2 Die Forschungsstätte kann die Gutschrift im Rahmen eines Vertrags nach Artikel 7 bei der KTI einlösen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung ist Bestandteil dieses Vertrags.

5. Abschnitt: Kostengutsprachen

(Art. 31 Bst. f V-FIFG)

Art. 14 Gesuch

1 Ist die beteiligte Forschungsstätte noch nicht bekannt, so kann ein Umsetzungspartner bei der KTI vorerst ein Gesuch um eine Kostengutsprache einreichen.

2 Das Gesuch muss umfassen:

a. einen Projektbeschrieb, der den Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung und der Technologie sowie an der Konkurrenzsituation am Markt, erkennen lässt;

b. die voraussichtlichen Projektkosten;