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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 10 Seiten

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c. Der Sitz des Unternehmens ist in der Schweiz oder das Unternehmen soll in der Schweiz gegründet werden.

3 Die Unterstützung dient insbesondere dazu, die Geschäftsstrategie zu optimieren und einen detaillierten Businessplan zu erarbeiten.

4 Die KTI schliesst mit der Jungunternehmerin oder dem Jungunternehmer oder dem Unternehmen eine Vereinbarung ab. Diese regelt namentlich:

a. den Gegenstand und den Umfang der Unterstützung;

b. die Rechte und Pflichten der Jungunternehmerin oder des Jungunternehmers oder des Unternehmens.

Art. 18 KTI-Start-up-Label

1 Die KTI verleiht das KTI-Start-up-Label an neue Unternehmen, die eine besonders innovative Geschäftsidee vor einem KTI-Expertengremium erfolgreich vertreten.

2 Sie kann für Unternehmen, die sie mit dem KTI-Start-up-Label ausgezeichnet hat, während höchstens drei Jahren nach der Erteilung des Labels Unterstützungsleistungen nach Artikel 17 erbringen, wenn dies zur erfolgreichen Positionierung des Unternehmens im Markt, zur Sicherung von Immaterialgüterrechten oder zur Beschaffung von Krediten notwendig ist.

4. Kapitel: Förderung des Wissens- und Technologietransfers

(Art. 20 Abs. 3 FIFG)

Art. 19 Beiträge zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers

1 Die KTI unterstützt mit Beiträgen Organisationen und Massnahmen zur Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Forschungsstätten und der Wirtschaft, namentlich:

a. nationale thematische Netzwerke;

b. das Innovationsmentoring;

c. thematische Plattformen.

2 Die Unterstützungsmassnahmen werden in einem Vertrag vereinbart. Darin werden namentlich festgelegt:

a. der Gegenstand, die Dauer und der Umfang der Fördermassnahme;

b. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien;

c. ein jährliches Kostendach im Rahmen der verfügbaren Mittel.

3 Bei der Festlegung des Kostendachs werden andere Mittelzuflüsse der öffentlichen Hand und Dritter sowie andere Massnahmen im Bereich des Wissens- und Technologietransfers berücksichtigt.

4 Die KTI überprüft regelmässig die vertragsgemässe Leistungserbringung anhand des im Förderkonzept «WTT-Support»5 spezifizierten Beurteilungsprozesses.

5 www.kti.admin.ch > WTT-Support