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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 10 Seiten
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Art. 8 Bemessung der Beiträge
(Art. 19 Abs. 2 Bst. d und Art. 24 Abs. 3 FIFG; Art. 37 und 38 V-FIFG)
1 Die Beiträge der KTI sowie die Beteiligung der Umsetzungspartner werden auf der Grundlage der anrechenbaren Gesamtprojektkosten bemessen.
2 Zu den anrechenbaren Gesamtprojektkosten gehören:
a. die Personalkosten für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie das Entgelt für projektbezogene Leistungen Dritter im Bereich der Forschung;
b. die projektbezogenen Kosten für Apparate sowie Materialkosten;
c. die Kosten für die Nutzung von Apparaten, Versuchs- und Produktionsanlagen sowie weitere projektbezogene Kosten namentlich für Infrastruktur und Reisespesen.
3 Nicht zu den anrechenbaren Gesamtprojektkosten zählen namentlich die Kosten für:
a. die Optimierung des Produkts;
b. die Anpassung der Serienfertigung;
c. Zertifizierungen;
d. die Markteinführung.
4 Die KTI-Beiträge werden in der Regel so bemessen, dass sie die den beitragsberechtigten Forschungsstätten entstandenen Kosten nach Absatz 2 Buchstabe a, in begründeten Fällen zudem die Kosten nach Absatz 2 Buchstabe b decken.
5 In jedem Fall übernimmt die KTI jedoch höchstens die Hälfte der anrechenbaren Gesamtprojektkosten. Vorbehalten bleiben höhere KTI-Beiträge für Projekte nach Artikel 19 Absatz 3 FIFG und Artikel 30 V-FIFG.
6 Die Kategorien von Personen, deren Kosten anrechenbar sind, die für die jeweilige Personenkategorie geltenden Maximalbeträge sowie die Overheadbeiträge sind im Anhang geregelt.4
Art. 9 Ausschluss direkter Beiträge an die Umsetzungspartner
Direkte Beiträge an die Umsetzungspartner beitragsberechtigter Forschungsstätten sind ausgeschlossen.
3. Abschnitt: Beiträge an Projekte ohne Umsetzungspartner
(Art. 19 Abs. 3 FIFG)
Art. 10 Art der Projekte und Voraussetzungen
1 Die KTI kann ein Projekt ohne Umsetzungspartner unterstützen, wenn:
a. es sich um ein Vorhaben mit überdurchschnittlich hohem Innovationspotenzial handelt;
b. beim aktuellen Stand der Forschung die Risiken für eine Umsetzung der Innovation am Markt als hoch beurteilt werden und entsprechend die finanzielle Beteiligung von Umsetzungspartnern nicht realisierbar ist; und
4 Vorbehalten bleibt die Übergangsregelung in Artikel 61 V-FIFG.