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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 10 Seiten
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2. Kapitel: Förderung von Innovationsprojekten
(Art. 19 und Art. 24 Abs. 2 Bst. a FIFG; Art. 29 V-FIFG)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Instrumente der Projektförderung
Die KTI fördert Innovationsprojekte mit folgenden Instrumenten:
a. Beiträge an Projekte mit Umsetzungspartnern;
b. Beiträge an Projekte ohne Umsetzungspartner;
c. Gutschriften für Vorstudien (Innovationsschecks);
d. Kostengutsprachen.
Art. 3 Beitragsdauer
Die KTI unterstützt ein Projekt lediglich bis zum Nachweis der Marktfähigkeit der
geförderten Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren.
2. Abschnitt: Beiträge an Projekte mit Umsetzungspartnern
(Art. 19 Abs. 2 FIFG; Art. 29 und 30 V-FIFG)
Art. 4 Beitragsgesuche
1 Die Forschungsstätten und die beteiligten Umsetzungspartner reichen das Gesuch für die Förderung eines Innovationsprojekts gemeinsam bei der Geschäftsstelle der KTI ein.
2 Das Gesuch muss umfassen:
a. einen Projektbeschrieb;
b. die voraussichtlichen Gesamtprojektkosten, aufgeschlüsselt pro Jahr nach den Aufwandkategorien gemäss Artikel 8 Absatz 2;
c. den beantragten KTI-Beitrag;
d. eine Darlegung der Eigenleistungen der Umsetzungspartner.
3 Der Projektbeschrieb muss eine ausreichende Grundlage für die fachlich-wissenschaftliche und die wirtschaftliche Beurteilung der geplanten Arbeiten darstellen sowie Angaben zu den Fördervoraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 2 FIFG beinhalten. Er muss namentlich Auskunft geben über:
a. den Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung und der Technologie sowie an der Konkurrenzsituation am Markt;
b. die Projektablaufplanung, die quantitativen Ziele und die Umsetzungsplanung zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Nutzens;
c. die zur Bearbeitung des Projekts nötigen personellen und materiellen Ressourcen;
d. die Kompetenzen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts erforderlich sind.