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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 10 Seiten

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Anhang (Artikel 8 Absatz 6 und Übergangsregelung in Artikel 61 V-FIFG)

Anrechenbare Personalkosten für die Bemessung der KTI-Beiträge zur Förderung von Innovationsprojekten

1. Anrechenbar sind die Personalkosten der folgenden Personalkategorien:

1.1 Projektleiterin / Projektleiter;

1.2 stellvertretende Projektleiterin / stellvertretender Projektleiter;

1.3 erfahrene Wissenschaftlerin / erfahrener Wissenschaftler;

1.4 wissenschaftliche Mitarbeiterin / wissenschaftlicher Mitarbeiter;

1.5 Technikerin / Techniker; Programmiererin / Programmierer.

2. Die Personalkosten setzen sich aus dem Bruttolohn (inkl. 13. Monatsgehalt), den Sozi-

alzulagen und dem Arbeitgeberanteil für die Sozialabgaben zusammen.

3. Für die jeweilige Personalkategorie gilt folgender Maximalbetrag pro Stunde (ohne

Overhead):

_____________________________________________________________________ Tarif

(ohne

Overhead)

Fr.

_____________________________________________________________________ Projektleiterin / Projektleiter131

stellvertretende Projektleiterin / stellvertretender Projektleiter109

erfahrene Wissenschaftlerin / erfahrener Wissenschaftler89

wissenschaftliche Mitarbeiterin / wissenschaftlicher Mitarbeiter75

Technikerin / Techniker; Programmiererin / Programmierer68

_____________________________________________________________________

Overheadbeiträge

1. Die KTI legt den effektiven Prozentsatz des pauschalen Overheadbeitrags (Artikel 37

V-FIFG) im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Bundesmittel jeweils für das dem Berechnungsjahr folgende Kalenderjahr fest.

2. Der Overheadbeitrag wird zusätzlich zum errechneten Betrag für die direkten Projekt-

kosten entrichtet.