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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 10 Seiten
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4 Das Gesuch muss in formeller Hinsicht den Anforderungen der KTI entsprechen. Es ist mit dem entsprechenden Gesuchformular einzureichen.3
5 Das Gesuch kann in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden.
Art. 5 Barleistungen der Umsetzungspartner
(Art. 19 Abs. 2 Bst. d FIFG; Art. 30 V-FIFG)
1 Die Umsetzungspartner müssen ihre Beteiligung an den Projektkosten gesamthaft im Umfang von mindestens 10 Prozent des Bundesbeitrags in Form einer Barzahlung an die beitragsberechtigten Forschungsstätten erbringen.
2 Die KTI kann im Einzelfall einen Satz unter 10 Prozent festlegen oder gänzlich auf die Barzahlung verzichten, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Umsetzungspartner nicht ausreicht. Dabei berücksichtigt sie das Innovationspotenzial des Projekts, die mit dem Projekt verbundenen Risiken und die Tragbarkeit der mit der Projektdurchführung verbundenen finanziellen Belastung.
3 Sie kann einen Satz von mehr als 10 Prozent festlegen, wenn die durch die beitragsberechtigten Forschungsstätten zu leistende Forschung einen ausgeprägten Dienstleistungscharakter aufweist. Der Dienstleistungscharakter ist ausgeprägt, wenn die Forschungsstätten das unterstützte Projekt zum alleinigen Anlass für ihren Forschungsbeitrag nehmen und dieser nicht Teil eines existierenden Forschungsprogramms ist.
Art. 6 Entscheid der KTI
1 Die KTI eröffnet den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ihren Entscheid in Form einer Verfügung.
2 Heisst die KTI ein Gesuch um Beiträge ganz oder teilweise gut, so schliesst sie mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern einen Vertrag ab.
Art. 7 Vertrag
(Art. 27 Abs. 2 FIFG; Art. 41 V-FIFG)
1 Der Vertrag muss mindestens regeln:
a. den Gegenstand und den Umfang der Projektförderung;
b. Rechte und Pflichten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller;
c. die Projektplanung und Projektausführung;
d. die Voraussetzungen, den Betrag und die Fristen für Teilzahlungen;
e. Vorgaben und Termine für die Berichterstattungen zuhanden der KTI.
2 Verlangt die KTI von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte, so muss diese den Anforderungen von Artikel 41 V-FIFG entsprechen und beim Abschluss des Vertrags vorliegen.
3 Die KTI erbringt ihre Leistungen erst dann, wenn der Vertrag von allen am Projekt beteiligten Parteien unterzeichnet ist.
3 Zu finden unter www.kti.admin.ch > F&E-Projektförderung > Projekt beantragen