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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 10 Seiten
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a. grosse Erfahrung in der Wirtschaft und der anwendungsorientierten Forschung;
b. sehr gute Kontakte zu den Institutionen der öffentlichen Forschung;
c. sehr gute Kenntnisse des nationalen und des internationalen Wissens- und Technologietransfers.
4 Das Gesuch muss in formeller Hinsicht den Anforderungen der KTI entsprechen. Das Bewerbungsdossier ist gemeinsam mit dem entsprechenden Formular einzureichen.8
5 Heisst die KTI ein Gesuch gut, so schliesst sie mit der Innovationsmentorin oder dem Innovationsmentor einen Vertrag nach Artikel 19 Absatz 2 ab.
Art. 22 Beiträge an thematische Plattformen
Die KTI unterstützt thematische Plattformen mit Beiträgen, indem sie Anlässe und virtuelle Plattformen fördert, die den Informationsaustausch zwischen Wirtschaft und Wissenschaft in wichtigen Innovationsthemen intensivieren.
5. Kapitel: Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis; Informationspflichten
(Art. 19 Abs. 6 FIFG)
Art. 23 Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis
Für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis sowie für die Sanktionen im Falle einer Verletzung der Regeln gilt, gestützt auf Artikel 19 Absatz 6 FIFG, Artikel 12 Absätze 1-5 FIFG sinngemäss.
Art. 24 Informationspflichten
Wer mit der KTI eine Unterstützungsvereinbarung abgeschlossen hat, ist verpflichtet, die KTI unaufgefordert und unverzüglich über alle für das Vertragsverhältnis wesentlichen Aspekte, insbesondere über Tatsachen, welche die ordnungsgemässe Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen gefährden können, zu informieren.
6. Kapitel: Inkrafttreten Art. 25
Dieses Reglement tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat gleichzeitig mit der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom…in Kraft.
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