Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht
verbindlichen Charakter dieser materiellen Schranken für die Bundesversammlung.114
2.3 Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Vorlage C)
Art. 69 Abs. 4
Falls die materielle Vorprüfung von Volksinitiativen (Vorlage A) eingeführt wird und die materiellen Schranken für Verfassungsrevisionen auf die grundrechtlichen Kerngehalte ausgedehnt werden (Vorlage B), drängt es sich auf, den Gegenstand der materiellen Vorprüfung zu erweitern. Die Anpassung von Artikel 69 Absatz 4 gemäss der Vorlage C verpflichtet das BJ und die DV, die Volksinitiative nicht nur am Völkerrecht, sondern auch an den grundrechtlichen Kerngehalten der Bundesverfassung zu messen. Zwei Prüfergebnisse sind denkbar: Entweder lässt sich die Vereinbarkeit oder ein Widerspruch zu den grundrechtlichen Kerngehalten feststellen. Ein Standardvermerk fasst das Prüfergebnis in einem prägnanten Satz zusammen. Dieser Standardvermerk muss zusätzlich zu jenem über die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht in die Vorprüfungsverfügung aufgenommen und auf jeder Unterschriftenliste aufgedruckt werden.
Die Prüfung einer Verfassungsinitiative auf ihre Vereinbarkeit mit den grundrechtlichen Kerngehalten wird in den meisten Fällen weniger Zeit in Anspruch nehmen als die Prüfung der Völkerrechtskonformität. Dennoch führt der erweiterte Prüfungsgegenstand zu einem etwas höheren Prüfaufwand (vgl. auch unten Ziff. 3.1.2), der aber kaum zu einer Verlängerung des gesamten Vorprüfungsverfahrens führen wird.
Art. 75 Abs. 1
Diese Norm ist deklarativ. Sie wiederholt die verfassungsrechtlichen Ungültigkeitsgründe für Volksinitiativen und benennt die Rechtsfolge, nämlich die teilweise oder ganze Ungültigerklärung. Wird die Vorlage B angenommen und damit der zusätzliche Ungültigkeitsgrund der Verletzung von Kerngehalten der Grundrechte in der Verfassung verankert, ist Artikel 75 Absatz 1 entsprechend nachzuführen (vgl. auch oben Ziff. 1.2.7).
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Abgesehen von den Kosten in Verbindung mit der nachfolgend dargelegten Aufstockung der personellen Ressourcen (Ziff. 3.1.2) haben die Vorlagen A, B und C keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund.
114 Zusatzbericht, Ziff. 2.4.4.