Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

• Zeitpunkt, in dem die Anmeldung als eingereicht gilt (Art. 930 Abs. 3; heute

Art. 15 Abs. 3 HRegV);

• Grundlage für die personenbezogene Suche (Art. 936 Abs. 4; allgemein heute

Art. 12 Abs. 3 HRegV);

• Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Handelsregisterbehörden und

weiteren Verwaltungsbehörden und Gerichten (Art. 928a; heute teilweise in den Art. 19, Art. 96 f. und Art. 157 ff. HRegV);

• Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935; heute grösstenteils

in Art. 164 HRegV enthalten);

• fehlendes Rechtsdomizil als Mangel in der zwingenden Organisation (Art. 731b

i.V.m. Art. 937b; heute eigenständig in Art. 153 ff. HRegV geregelt);

• Gebühren und deren Erhebung (Art. 939; heute Art. 929 Abs. 1 und die Ver-

ordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister18);

• Recht auf Vergessen (Art. 936 Abs. 5).

Artikel 942 OR, der die Haftung für den Schaden regelt, der durch die Unterlassung der Anmeldung einer Eintragung ins Handelsregister entsteht (Neueintragung, Änderung oder Löschung), ist in der Vorlage nicht mehr enthalten. Die Bestimmung ist als überflüssige Wiederholung des allgemeinen Haftpflichtrechts, insbesondere von Artikel 41 OR, zu qualifizieren.

Auch die in der Botschaft vom 21. Dezember 2007 vorgesehene Regelung zur Haftung der Handelsregisterbehörden19 wurde nicht in die Vorlage aufgenommen, da sowohl das kantonale Recht als auch das öffentliche Recht des Bundes20 die entsprechenden Aspekte eigenständig und in gleicher Weise regeln (s. Art. 61 Abs. 1 OR).

Der siebzehnte Titel des Obligationenrechts wird modernisiert. Artikel 462 OR zur Handlungsvollmacht wird aufgehoben. Die Handlungsvollmacht kann bereits heute nicht ins Handelsregister eingetragen werden und lässt sich mittels anderer, bereits bestehender Bestimmungen des Obligationenrechts materiell ersetzen. Die Bestimmungen zur Prokura bleiben hingegen erhalten und werden präzisiert sowie teilweise flexibler gestaltet. Am Umfang der Prokura ändert sich nichts (s. Art. 458 ff.).

Das in Art. 336-348 ZGB21 geregelte Rechtsinstitut der Gemeinderschaften wird aufgehoben. Es werden seit vielen Jahren kaum mehr Gemeinderschaften begründet. Ausserdem stehen mit anderen Rechtsinstituten des Zivilrechts wie der einfachen Gesellschaft, der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft oder der Stiftung zweckmässige Alternativen zur Verfügung. Die bisherigen Gemeinderschaften dürfen bestehen bleiben (s. neuer Art. 13d des Schlusstitels ZGB).

Die Genossenschaften werden bezüglich der Form der Beschlüsse über die Statuten den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Nur noch für einfach strukturierte Genos-

18 SR 221.411.1

19 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht- und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1730 f. bzw. 1806.

20 Auf Bundesebene ist dies im Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) geschehen.

21 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).