Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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bis heute umstritten, ob die Pflicht zur nachträglichen Leistung der Einlagen den ursprünglichen Aktionär, einen allfälligen Erwerber der Aktien oder beide in solidarischer Haftung trifft. Zudem ist im Rahmen von Umstrukturierungen unklar, was mit der Pflicht zur nachträglichen Leistung der Einlagen bei der durch Fusion oder Aufspaltung untergehenden Aktiengesellschaft geschieht. Und schliesslich wird die Kongruenz zur GmbH hergestellt, da es keine sachlichen Gründe gibt, die Aktiengesellschaft hinsichtlich der Liberierung des Nennwertkapitals anders zu behandeln. Wer das minimale Aktienkapital von 100‘000 Franken nicht aufbringen kann, hat immer noch die Möglichkeit, eine GmbH mit einem Mindestkapital von 20‘000 Franken zu gründen.

Eine weitere Erleichterung betrifft die Abtretung von Stammanteilen einer GmbH. Erfolgt die Abtretung von Stammanteilen zwischen Gesellschaftern, muss im Abtretungsvertrag nicht mehr auf die mit den Stammanteilen verbundenen statutarischen Rechte und Pflichten hingewiesen werden (Art. 785 Abs. 2). Den Gesellschaftern einer GmbH kann zugemutet werden, dass sie die Statuten ihrer eigenen Gesellschaft kennen. Es besteht folglich – im Gegensatz zur Abtretung von Stammanteilen an Drittpersonen – kein Schutzbedürfnis, das für den entsprechenden zwingend vorgeschriebenen Inhalt des Abtretungsvertrags spricht.

Der Beschluss der General- bzw. Gesellschafterversammlung, die Gesellschaft aufzulösen, muss nicht mehr öffentlich beurkundet werden (Art. 736 Ziff. 2 bzw. Art. 821 Abs. 2). Auch dies ist eine deutliche Erleichterung für kleinere Unternehmen.

Weitere Erleichterungen könnten auf Stufe der Handelsregisterverordnung umgesetzt werden. Denkbar sind u.a. folgende Aspekte:

• Abschaffung der Pflicht, der Erklärung des Verzichts auf die eingeschränkte

Revision Bilanzen und Erfolgsrechnungen beizulegen (s. Art. 62 Abs. 2 HRegV);

• Abschaffung der Sonderbestimmung der Handelsregistersperre (Art. 162 f.

HRegV) zugunsten der (super-)provisorischen Massnahme gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung.

1.2.4 Stärkung der Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit und Übersichtlichkeit

Mit der vollständigen Überarbeitung des dreissigsten Titels zum Handelsregister (Art. 927 ff.) werden die Gesetzmässigkeit und Übersichtlichkeit gestärkt. Es werden einerseits Bestimmungen von der Handelsregisterverordnung in das Obligationenrecht überführt und andererseits Bestimmungen des Obligationenrechts präzisiert und übersichtlicher strukturiert. Dies geschieht insbesondere in folgenden Bereichen:

• Zweck des Handelsregisters (Art. 927 Abs. 1; heute Art. 1 HRegV);

• einheitliche gesetzliche Grundlage für die Handelsregisterverordnung

(Art. 940; heute Art. 929 f. OR);

• Grundsätze der Eintragung (Art. 929 ff.; heute Art. 15 ff. und 26 ff. HRegV);