Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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senschaften genügt die einfache Schriftlichkeit. Sämtliche anderen Genossenschaften unterliegen bezüglich den Beschlüssen über die Statuten der öffentlichen Beurkundung. Eine Unterscheidung zwischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften lässt sich sachlich nicht begründen (s. insbesondere Art. 830).

1.3 Verworfene Alternativen und Revisionsideen

1.3.1 Aufbau eines Bundeshandelsregisteramts

Es könnte statt der kantonalen Handelsregisterämter ein einzelnes Bundeshandelsregisteramt aufgebaut werden. Durch diese Zentralisierung würden die kantonalen Handelsregisterämter überflüssig. Da bereits ab dem 1. Januar 2013 eine ausschliesslich elektronische Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister möglich sein wird, nimmt die Bedeutung der räumlichen Nähe des Handelsregisters zu den Wirtschaftsakteuren deutlich ab. Unter Umständen könnten in einzelnen Kantonen oder in bestimmten Regionen aber Zweigniederlassungen der Bundesbehörde vorgesehen werden.

Eine Bundesbehörde, die ein eidgenössisches Handelsregister betreibt, würde eine einheitlichere Rechtsanwendung gewährleisten und es würde eine zentrale Ansprechstelle geschaffen. Sie würde aber auch den Aufbau eines kostspieligen Verwaltungsapparats voraussetzen. Die kantonalen Handelsregisterämter beschäftigen mehr als 200 Personen und verfügen über eine vorhandene Infrastruktur. Zudem wurde die regionale Kleinräumigkeit im schweizerischen Handelsregisterwesen in den letzten zehn bis 15 Jahren insofern relativiert, als dass 25 Kantone nur noch ein einziges kantonales Handelsregisteramt aufweisen.

Gemäss Artikel 5a der Bundesverfassung22 ist bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Dieser besagt, dass in einem Bundesstaat die übergeordnete Gebietskörperschaft eine Aufgabe oder Teilbereiche einer Aufgabe nur dann übernehmen soll, wenn sie diese nachweislich besser erfüllen kann als die untergeordneten Gebietskörperschaften (Art. 43a Abs. 1 BV). Die beantragte Neuregelung belässt die Führung des Handelsregisters bei den Kantonen (s. oben Ziff. 1.2.2 und Art. 928). Gleichzeitig ermöglicht sie, die Mängel der heutigen Organisation (s. oben Ziff. 1.1.3 und Art. 928) zu beheben und einige zentrale Punkte der Vision der Eidg. Expertenkommission für das Handelsregister (s. oben Ziff. 1.1.4) umzusetzen. Deshalb erscheint zum heutigen Zeitpunkt der Aufbau eines Bundeshandelsregisteramts als nicht opportun.

1.3.2 Ausbau der dezentralen Datensammlung

Eine rein dezentrale Datensammlung liegt bereits heute zu einem grossen Teil nicht mehr vor. Viele Handelsregisterämter benutzen für ihre Datenbanken und -sätze denselben physischen Server. Zudem beziehen 22 Kantone Software-Dienstleistungen desselben externen Anbieters. Diese faktische Teilzentralisierung wurde gewählt, um Installations-, Wartungs- und Personalkosten zu sparen.

22 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).