Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
1.5.1 Europäische Tendenz zur Datenverknüpfung
Alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) führen ein Handelsregister. Diese Register sind auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene angesiedelt und unterschiedlich organisiert. Auch der Registerinhalt, der Zugang zu den Dokumenten sowie die rechtliche Überprüfung und Handhabung der Änderungen sind verschieden. Im Kern bieten die Handelsregister jedoch dieselben Mindestdienstleistungen an: Prüfung, Speicherung und Veröffentlichung von Informationen etwa über die Rechtsform, den Sitz, den Zweck oder die Vertretungsverhältnisse eines Unternehmens. Die nationalen Registerämter sind momentan nicht in der Lage, die Informationen länderübergreifend in effizienter und transparenter Art und Weise auszutauschen. Zwar gibt es bereits eine Zusammenarbeit zwischen gewissen Registerämtern, aber sie geschieht nur auf freiwilliger Basis und in begrenztem Umfang. Durch den wachsenden Binnenhandel in der EU sind Geschäftspartner, Gläubiger und Konsumenten aber immer öfter auf Unternehmensinformationen mehrerer Mitgliedstaaten angewiesen, sei es zu gewerblichen Zwecken oder um leichter gerichtliche Schritte einleiten zu können.
Als Antwort auf dieses Bedürfnis und um die Wettbewerbsfähigkeit im Allgemeinen zu erhöhen, hat die Europäische Kommission am 24. Februar 2011 den Vorschlag zu einer Richtlinie zur Verknüpfung der Unternehmensregister in der EU verabschiedet31. Beim Gipfeltreffen des Europäischen Rats vom 5./6. Dezember 2011 wurde schliesslich eine Übereinkunft zur Vorgehensweise bei der Verknüpfung der Unternehmens- und Handelsregister erzielt32. Damit werden erstmals die elektronische Kommunikation zwischen den Handelsregistern aller Mitgliedstaaten und die Übermittlung von Informationen an einzelne Nutzer in standardisierter Weise in der gesamten EU ermöglicht. Zwar wird keine zentrale EU-Registerdatenbank geschaffen, aber durch die Bereitstellung von Informationen der nationalen Register gewährleisten die Mitgliedstaaten die Interoperabilität, indem sie eine gemeinsame, zentrale, europäische Plattform schaffen. Diese Plattform soll die Nahtstelle für IT-Tools und die entsprechenden Dienstleistungen sein und von allen nationalen Registern benutzt werden33. Das System der Registervernetzung wird als äußerst wichtiger Baustein in der Verbesserung des EU-Binnenmarktes angesehen. Die Verknüpfung soll mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Bürger schaffen sowie Hürden und Kosten für die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit beseitigen. Ziel der Richtlinie ist dementsprechend die rein technische Vernetzung der bestehenden nationalen Register. Alle Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, den Zugang zu amtlichen Unternehmensinformationen zu erleichtern, um den Benutzern den Zugriff auf die gewünschten firmenrelevanten Informationen in elektronischer Form zu ermöglichen. Dafür werden die Standardisierung und der Austausch von Registerinformationen geregelt und die gemeinsame europäische Plattform geschaf-
31 Vorschlag zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG, 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern vom 24. Februar 2011.
32 S. http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/en/intm/126579.pdf, S. 9.
33 S. http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/11/st16/st16968-re01.en11.pdf, S. 7 ff.