Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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konsultieren. Der zentrale Firmenindex (Zefix) wird damit überflüssig. Aufgrund des gesamtschweizerischen Handelsregisters braucht es keine entsprechenden Datenübermittlungen mehr.

1.2.2.2 Verwendung der Versichertennummer der AHV und Personenregister

Viele Änderungen im Handelsregister betreffen Angaben zu den natürlichen Personen. Durch den Aufbau eines Registers über die im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen und der Verwendung der Versichertennummer der AHV durch den Bund soll die automatische Aktualisierung der Angaben ermöglicht werden. Dadurch könnte auch die Pflicht zur Anmeldung von Änderungen des Namens oder der Nationalität entfallen. Es ist sogar denkbar, dass auf die Veröffentlichung gewisser heute im Handelsregister eingetragenen Angaben zu den natürlichen Personen verzichtet werden könnte (z.B. die Angabe der politischen Gemeinde des Wohnsitzes), wenn sich die natürlichen Personen – unter anderem aufgrund der internen Verwendung der Versichertennummer der AHV – anderweitig eindeutig identifizieren lassen (s. Art. 928b f.). Selbstverständlich wird die AHV-Versichertennummer weder offengelegt noch publiziert (s. Art. 936 Abs. 2).

1.2.3 Erleichterungen für einfach strukturierte Kapitalgesellschaften

Die Gründung und Auflösung von Kapitalgesellschaften werden erleichtert. Das Ziel ist es, dass einfach strukturierte Kapitalgesellschaften ohne Mitwirkung von Drittpersonen gegründet, aufgelöst und liquidiert werden können. In Verbindung mit der Modernisierung des Handelsregisters wird die Grundlage für die Gründung einer solchen Kapitalgesellschaft innerhalb eines Werktags gelegt.

Enthalten die Statuten einer Aktiengesellschaft oder GmbH ausschliesslich den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt und werden die Einlagen in Geld geleistet, wird auf das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung verzichtet (s. Art. 629 Abs. 3, Art. 777 Abs. 3 und Art. 830 Abs. 2). Solange die Statuten einer solchen Kapitalgesellschaft nur den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt enthalten, dürfen sämtliche Änderungen der Statuten ohne öffentliche Beurkundung erfolgen. Davon ausgenommen sind zum Schutz von Gläubigerinteressen die Herabsetzung des Aktien- bzw. Stammkapitals und Erhöhungen des Aktien- bzw. Stammkapitals, die nicht ausschliesslich in bar erfolgen (s. Art. 647 Abs. 2 bzw. Art. 780 Abs. 2). Das Gleiche gilt entsprechend bei der Genossenschaft (s. Art. 888 Abs. 4).

Die „Stampa-Erklärung“ als separater Beleg wird abgeschafft (s. Art. 43 Abs. 1 Bst. h HRegV). Die Bestätigung, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten, wird zum Inhalt des Errichtungsakts (Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4, Art. 777 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 834 Abs. 2 Satz 2).

Die Möglichkeit zur teilweisen Liberierung des Aktienkapitals wird aufgehoben (Art. 632). Sie führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Es ist beispielsweise