Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
werden mehr als 80% der Anmeldungen für Gesellschaftsgründungen bereits auf elektronischem Weg durchgeführt39.
Im letztjährigen Bericht über die Möglichkeiten der Verschleierungen gestohlener Gelder ermutigt die Weltbank ihre Mitgliedstaaten, möglichst moderne nationale Handelsregister zu führen. Die Weltbank empfiehlt namentlich, einerseits die Aktualität der registrierten Daten zu verbessern sowie die elektronische Registerführung voranzutreiben, und andererseits mehr Suchmöglichkeiten innerhalb des Registers, insbesondere auch nach natürlichen Personen, zu ermöglichen40.
1.6 Umsetzung
Die Handelsregisterverordnung41 wird deutlich angepasst werden müssen, insbesondere hinsichtlich des Aufbaus, des Betriebs und der Weiterentwicklung des gesamtschweizerischen Handelsregisters (s. Art. 928), der handelsregisterinternen Benutzung der Versichertennummer der AHV (s. Art. 928b f.) und der verschiedenen Erleichterungen für Kapitalgesellschaften und KMU (s. Ziff. 1.2.3.).
Da die Bestimmung zu den Handelsregistergebühren überarbeitet wurde (s. Art. 939), muss die Gebührenverordnung zumindest punktuell revidiert werden.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Dreissigster Titel des Obligationenrechts: Das Handelsregister
Art. 927 A. Zweck
In den Artikeln 927 ff. OR ist keine Umschreibung des Zwecks des Handelsregisters enthalten. Artikel 1 HRegV enthält die folgende Zweckumschreibung: „Das Handelsregister dient der Konstituierung und der Identifikation von Rechtseinheiten. Es bezweckt die Erfassung und Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen und gewährleistet die Rechtssicherheit sowie den Schutz Dritter im Rahmen zwingender Vorschriften des Zivilrechts.“ Diese Umschreibung ist relativ schwerfällig und für juristische Laien nicht leicht zu verstehen. Es wird deshalb in Artikel 927 eine schlankere Formulierung gewählt, welche trotzdem die grundlegenden Aspekte des Zwecks des Handelsregisters enthält.
Der Begriff der Konstituierung umfasst den Konstituierungszweck des Handelsregisters. Eine Aktiengesellschaft in Gründung erhält ihre Rechtspersönlichkeit erst, wenn sie ins Handelsregister eingetragen wird (Art. 643 Abs. 1 OR). Auch die Herabsetzung des Aktienkapitals bedarf – zumindest für ihre externe Gültigkeit –
39 European Commerce Registers’ Forum Report 2011, S. 24.
40 EMILE VAN DER DOES DE WILLEBOIS ET AL., The Puppet Masters: How the Corrupt Use Legal Structures to Hide Stolen Assets and What to Do About It, World Bank Publications, Washington 2011, S. 104 f.; vgl. http://www1.worldbank.org/finance/star_site/documents/Puppet%20Masters%20Rep ort.pdf.
41 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411).