Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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der Eintragung ins Handelsregisters (Art. 734 OR). Die Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz wird ebenfalls erst mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam (Art. 73 Abs. 2 FusG42).

Der Publikationszweck des Handelsregisters ist in den Begriffen der Erfassung und Offenlegung enthalten. Das Handelsregister legt seinen Benutzern rechtlich relevante Tatsachen zu diversen Rechtseinheiten offen, wie beispielweise die Firma, den Sitz bzw. das Rechtsdomizil, den Zweck, die Zeichnungsberechtigungen und Funktionen.

Der Beweiszweck des Handelsregisters ist im Begriff der Identifizierung in Verbindung mit Artikel 9 ZGB enthalten. Dieser hält fest, dass öffentliche Register – hierzu zählt das Handelsregister unbestrittenermassen43– für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Deshalb gelten Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind und rechtskonform veröffentlicht wurden, als allgemein bekannte (notorische) Tatsachen44.

Die Rechtsdurchsetzung wird bewusst nicht in Absatz 1 verankert. Sie weist einen engeren Bezug zur Tätigkeit der Mitarbeitenden der Handelsregisterbehörden auf als zum Handelsregister als Infrastruktur des privaten Wirtschaftsrechts. Deshalb wird die Rechtsdurchsetzung bei der Prüfungspflicht des Handelsregisteramts festgehalten (s. Art. 937).

In Absatz 2 wird der Begriff der Rechtseinheiten definiert. Dieser ist bereits in Artikel 2 Buchstabe a HRegV enthalten und wird materiell unverändert in Absatz 2 überführt. Die Definition der Rechtseinheiten ist notwendig, da die vorliegende Vorlage in mehreren Bestimmungen unmittelbar an diesen Begriff anknüpft (s. z.B. Art. 458 und Art. 934 f.).

Art. 928 B. Organisation / I. Handelsregisterbehörden

Gemäss Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung45 ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts Sache des Bundes. Dazu gehören die entsprechenden Registersachen, u.a. das Handelsregister46. Von dieser Kompetenz haben das Bundesparlament mit den Artikeln 927 ff. OR bzw. der Bundesrat insbesondere mit der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)47 und der Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister48 in rechtsetzender Hinsicht Gebrauch gemacht.

Der Bundesgesetzgeber hat mit Artikel 927 OR und Artikel 3 HRegV die Führung des Handelsregisters bzw. der Handelsregisterämter den Kantonen vorbehalten, obschon er dies nicht müsste (s. unten Ziff. 5.1). Die Führung des Handelsregisters umfasst die Entgegennahme und (Vor-)Prüfung der Anmeldung und der Belege

42Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermö-

gensübertragung (Fusionsgesetz, FusG, SR 221.301).

43BGE 106 II 346 E. 1, S. 348.

44Entscheid 5A.62/2009 des Bundesgerichts vom 2. Juli 2009, E. 2.

45Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,

SR 101).

46BGE 137 III 217 E. 2.4.1.4, S. 223 m.w.H. Vgl. auch CLEMENS MEISTERHANS, Prüfungs-

pflicht und Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörde, Zürich 1996, S. 24 ff.

47 SR 221.411

48 SR 221.411.1