Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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(z.B. der Statuten), das Verfassen der Publikationstexte, die Aktualisierung des kantonalen Handelsregisters, das Erstellen beglaubigter Handelsregisterauszüge und die Aktenaufbewahrung. Die Kantone vollziehen das Bundesrecht im Rahmen der Bundesgesetzgebung. Die Oberaufsicht des Bundes wird durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) ausgeübt (Art. 5 und Art. 32 HRegV)49. Die Handelsregisterämter der Kantone und das EHRA werden zusammen als Handelsregisterbehörden bezeichnet.

In Absatz 1 wird neu festgehalten, dass der Bund die nationale Infrastruktur des Handelsregisters bereitstellt. Damit wird das gesamtschweizerische Handelsregister geschaffen. Bereits nach geltendem Recht kann der Bundesrat den Kantonen die Führung des Handelsregisters mittels Informatik vorschreiben und die Voraussetzungen für die elektronische Einreichung von Anmeldungen und Belegen festlegen (Art. 929a OR; neu u.a. Art. 940 Abs. 2 Ziff. 1, 2, 3 und 9). Per 1. Januar 2012 hat der Bundesrat den elektronischen Geschäftsverkehr, u.a. die rein elektronische Handelsregisteranmeldung, detailliert geregelt (Art. 12b ff., Art. 175 HRegV). Neu wird der Bund für die Kantone das elektronische nationale Handelsregister-Informationssystem bereitstellen. Dies umfasst auch die Weiterentwicklung dieses Systems und der damit verbundenen Software.

Die einleitend beschriebene Führung des Handelsregisters obliegt gemäss Absatz 2 weiterhin den Kantonen. Es steht diesen offen, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen. Nicht mehr erwähnt wird hingegen die bezirksweise Führung des Handelsregisters (s. Art. 927 Abs. 2 OR), da einzig der Kanton Wallis noch drei regional geführte Handelsregisterämter aufweist. Die Führung des Handelsregisters umfasst auch die Mitwirkung bei der Strukturierung und Migration der Handelsregisterdaten im Hinblick auf die Umsetzung des gesamtschweizerischen Handelsregisters. Die Kantone sorgen für die Mobilien (u.a. auch die PC und Scanner), die Immobilien und das notwendige Personal, welche eine fachlich qualifizierte Handelsregisterführung gewährleisten.

Die heutige Datensammlung, -pflege und -archivierung durch die Kantone beinhaltet zum Teil gewichtige Nachteile für die Handelsregisterbehörden, die Rechtseinheiten und die Benutzer des kantonalen Handelsregisters. Das gesamtschweizerische Handelsregister gemäss Absatz 1 und die damit verbundene einheitliche Software können diese Nachteile beheben:

• Können sowohl das EHRA als auch die Handelsregisterämter auf ein gesamt-

schweizerisches Handelsregister greifen, erübrigen sich die fehleranfälligen täglichen Datenübermittlungen zwischen den Kantonen und dem Bund. Diese verfahrensmässigen Erleichterungen führen zu einem Zeitgewinn von mehreren Tagen. Es ist sogar eine Anmeldung, Eintragung und Publikation z.B. der Gründung einer Aktiengesellschaft oder GmbH innerhalb eines Werktags denkbar.

• Das gesamtschweizerische Handelsregister und der Wegfall der soeben er-

wähnten Datenübermittlungen bilden die Grundlage für eine einheitliche und zuverlässige, schweizweite Suche nach Rechtseinheiten und natürlichen Personen, die mit einer Funktion oder Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen sind.

49 NICHOLAS TURIN, Un Office fédéral du registre du commerce: pour quoi faire? REPRAX 2/3/2008, S. 15 ff.