Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
• Eine technische Panne oder ein Hacker-Angriff auf das gesamtschweizerische
Handelsregister könnte das Handelsregisterwesen der gesamten Schweiz betreffen. Dies erscheint als gewichtiger Nachteil, ist jedoch insofern deutlich zu relativieren, als dass gegenwärtig 22 Kantone bzw. 24 Handelsregisterämter die Dienstleistungen desselben externen Anbieters beziehen. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Hacker-Angriffs ist in Erinnerung zu behalten, dass sämtliche Handelsregistereinträge, inkl. die dazu gehörenden Belege, bereits heute öffentlich zugänglich sind (Art. 930 OR, Art. 10 HRegV). Zudem finden aufgrund des gesamtschweizerischen Handelsregisters viele Datenübermittlungen zwischen den Kantonen und dem Bund bzw. innerhalb des Bundes nicht mehr statt. Und schliesslich wird der Bund sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, um technische Pannen zu vermeiden oder Hacker-Angriffe abzuwehren. Aufgrund des Betriebs von Infostar, dem zentralen Personenstandsregister (Art. 45a ZGB52),53 und von VOSTRA, dem zentralen, vollautomatisierten Strafregister (Art. 365 StGB54), verfügt der Bund über grosse Erfahrung im Bereich des Schutzes zentraler Datenbanken und Informationssysteme.
• Das gesamtschweizerische Handelsregister könnte von den Kantonen als Auto-
nomieverlust empfunden werden. Dieser Verlust ist als eher geringfügig einzustufen. Gemäss Absatz 2 führen die Kantone das Handelsregister weiterhin und prüfen, ob die Anmeldungen und Belege den rechtlich verlangten Inhalt aufweisen und keinen zwingenden Vorschriften widersprechen (s. Art. 937). Durch den Aufbau des gesamtschweizerischen Handelsregisters entzieht der Bund den Kantonen auch keine Exklusivrechte an den Daten. Die grundlegenden Handelsregisterdaten (Anmeldungen, Belege, Publikationstexte) unterliegen bereits heute der Öffentlichkeit (Art. 930 OR; Art. 10 HRegV). Sämtliche Publikationstexte haben – unbedeutende Ausnahmen vorbehalten (vgl. z.B. Art. 177 HRegV) – im SHAB zu erfolgen (Art. 932 Abs. 2 OR). Das SECO, welches für das SHAB verantwortlich ist, stellt Privaten die strukturierten Handelsregisterdaten unter bestimmten Voraussetzungen zur Weiterverbreitung zur Verfügung55. Die privaten Anbieter ergänzen diese Daten mit weiteren wirtschaftsrelevanten Informationen oder bieten genauere Suchfunktionen an. Durch den XML-Standard, den seit März 2012 sämtliche Kantone anwenden, erfolgt bereits heute eine gewisse Strukturierung der Daten, welche die Kantone nur noch beschränkt beeinflussen können.
Gemäss Absatz 3 übt der Bund die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus. Dies entspricht dem geltenden Artikel 5 Absatz 1 HRegV. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus. Innerhalb des EJPD wurde diese Aufgabe dem Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA) übertragen, welches zum Bundesamt für Justiz gehört56. Die Oberaufsicht wird heute v.a. durch den Erlass von Weisungen und Praxismittei-
52 SR 201
53 Vgl. http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/gesellschaft/zivilstand.html
54 SR 311
55 Art. 12 f. der Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, SR 221.415). Vgl. Urteil 2008/16 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008, E. 7.2.1.
56 Art. 8 Abs. 1 Bst. c Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD, SR 172.213.1).