Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
• Die Koordination wichtiger Sachverhalte, z.B. Umstrukturierungen gemäss
Fusionsgesetz50 oder interkantonale Sitzverlegungen, können direkt im gesamtschweizerischen Handelsregister vorgenommen werden. Die Änderungen der Einträge am Hauptsitz, z.B. die Publikation der Konkurseröffnung, können zu automatischen Anpassungen der Einträge ausserkantonaler Zweigniederlassungen führen. Durch das gesamtschweizerische Handelsregister wird die entsprechende Zusammenarbeit zwischen den Kantonen deutlich erleichtert. Das gesamtschweizerische Handelsregister ermöglicht zudem eine engere Zusammenarbeit mit benachbarten Ländern, um beispielsweise internationale Umstrukturierungen oder transnationale Sitzverlegungen effizient zu koordinieren (s. Ziff. oben 1.5.1). Insbesondere gegenüber ausländischen Behörden, Rechtseinheiten und Benutzern, die mit dem schweizerischen Handelsregisterwesen nicht vertraut sind, entsteht ein einheitliches und übersichtliches Handelsregister.
• Die Daten können in einem gesamtschweizerischen Handelsregister einfacher
und nach einheitlicheren Kriterien gepflegt werden. Damit wird die Strukturierung und die Migration der Daten erleichtert, wenn eine neue Software installiert oder ein neuer Server in Betrieb genommen wird. Technische Neuerungen können schneller, günstiger und unbürokratischer eingeführt werden. Aus heutiger Sicht ist beispielsweise an einen Push-Service zu denken, der die Abonnenten mittels SMS oder Email darauf aufmerksam macht, wenn bei einer bestimmten Rechtseinheit eine Änderung des Handelsregistereintrags angemeldet oder vorgenommen wird. Auch technische Probleme des täglichen Betriebs können einfacher behoben werden.
• Das gesamtschweizerische Handelsregister und eine einheitliche Software
ermöglichen eine effektivere und effizientere Umsetzung des schweizerischen Gesellschafts- und Handelsregisterrechts. Dies verbessert die Lesbarkeit und die interkantonale Vergleichbarkeit der Handelsregistereinträge. Beispielsweise könnte der Wildwuchs von gesetzlich nicht vorgesehenen Funktionen (Beisitzer, Quästor, Verwalter, Commodore, Hafenwart, Vize-Direktor etc.) behoben werden, indem das Datenfeld der einheitlichen Software nur noch ganz bestimmte Funktionen zulässt51.
• Heute betreibt jeder Kanton seine eigene Datensammlung und -archivierung,
die teils in Papierform, teils elektronisch erfolgt. 15 Kantone speichern ihre elektronischen Daten am gleichen Ort; die Daten sind aber voneinander getrennt. Elf Kantone speichern ihre elektronischen Daten in Eigenregie. Durch das gesamtschweizerische Handelsregister kann auch dieser Bereich einheitlich verwaltet werden. Es ist damit zu rechnen, dass viele Kantone dadurch ihre Handelsregisterarchive deutlich verkleinern können.
• Das gesamtschweizerische Handelsregister und die einheitliche Software wer-
den nach der Aufbauphase zu Kosteneinsparungen beim Unterhalt, inkl. bei der Archivierung, und bei der Weiterentwicklung führen.
Ein gesamtschweizerisches Handelsregister könnte die nachfolgenden Nachteile aufweisen:
50 SR 221.301
51 Vgl. insgesamt zu dieser Problematik des Wildwuchs von Funktionen und Bezeichnungen: FLORIAN ZIHLER/SAMUEL KRÄHENBÜHL, Zeichnungsberechtigungen und Funktionen in der handelsregisterrechtlichen Praxis, REPRAX 3/2010, S. 62 ff.