Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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lungen57 und durch die Prüfung der Rechtmässigkeit bzw. Genehmigung der kantonalen Einträge umgesetzt (Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b, Art. 31 ff. HRegV). Hinzu kommt die Befugnis des EHRA, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Gerichte Beschwerde führen zu können (Bst. e)58.

Der Hinweis auf die kantonale Aufsichtsbehörde des Handelsregisteramts (Art. 927 Abs. 3 OR) wird gestrichen. Diese hat bereits heute nur noch eine sehr eingeschränkte Bedeutung, da sämtliche Verfügungen des Handelsregisteramts bei einem oberen kantonalen Gericht als einziger Beschwerdeinstanz angefochten werden können (Art. 165 Abs. 2 HRegV)59. Es bleibt den Kantonen überlassen, für administrative, betriebliche oder disziplinarische Fragen weiterhin eine spezifische Aufsichtsbehörde im kantonalen Recht vorzusehen.

Die Umsetzung des gesamtschweizerischen Handelsregisters wird ein anspruchsvoller Prozess sein. Der Bundesrat wird gegebenenfalls eine stufenweise Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen in Betracht ziehen müssen. Zudem wird er auf Verordnungsstufe die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen (s. Art. 940 Abs. 2 Ziff. 1).

Art. 928a II. Zusammenarbeit zwischen den Behörden

Durch diese Bestimmung soll die Grundlage für einen Informationsaustausch zwischen den Behörden geschaffen werden: Einerseits unter den Handelsregisterbehörden selbst (Abs. 1) und andererseits zwischen den Handelsregisterbehörden und weiteren Verwaltungseinheiten bzw. Gerichten (Abs. 2 und 3). Die Regelung dient dem Anspruch, dass ein Handelsregister den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen muss und liegt deswegen im Interesse der Wirtschaft. Eine vergleichbare Norm findet sich bereits im Entwurf vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts60.

Ziel von Absatz 1 ist es, dass die Handelsregisterbehörden unter sich einfach und schnell alle relevanten Tatsachen ermitteln können, die zur Erreichung des Zwecks des Handelsregisters (vgl. Art. 927 Abs. 1) erforderlich sind.

Absatz 2 statuiert ergänzend die Möglichkeit zur allgemeinen Amtshilfe: Sie muss in einem Gesetz oder einer Verordnung konkretisiert werden, damit andere Behörden dem Handelsregister Informationen übermitteln dürfen. In vielen Bereichen macht es Sinn, wenn Verwaltungsbehörden und Gerichte die Handelsregisterbehörden in ihrer Aufgabe unterstützen, den Inhalt des Handelsregisters so aktuell und informativ wie möglich zu präsentieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass die eingetragenen Tatsachen möglichst vollständig und fehlerfrei sind und den Erwartungen der Benutzer an ein modernes Handelsregister entsprechen. Die Zusammenarbeit könnte z.B. mit der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) wie folgt gestaltet werden: Durch einen Vermerk im Handelsregister wäre dank einer Mitteilung der RAB via Amtshilfe jederzeit für alle Benutzer ersichtlich, ob das Unternehmen über eine Zulassung gemäss Revisionsaufsichtsgesetz verfügt. Die Verord-

57 Vgl. http://www.e-service.admin.ch/wiki/display/ehrabasis/Inhalt

58 Vgl. etwa BGE 137 III 217 ff.

59 BSK OR II-ECKERT, Art. 927 N 13 ff.

60 Vgl. Art. 941 E OR in Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktien- und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1732.