Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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nungsgrundlage für den Informationsaustausch wäre mit Art. 170 Bst. b HRegV bereits gegeben. Spezialgesetzliche Geheimhaltungsbestimmungen, insbesondere das Steuergeheimnis, gehen der vorliegenden Bestimmung hingegen vor.

Die Handelsregisterämter stellen allen anderen Behörden die Einträge, Anmeldungen und Belege zur Verfügung (Abs. 3). Um den gegenseitigen Informationsfluss nicht zu erschweren, sind die Auskünfte zwischen den Behörden gebührenfrei zu erteilen. Der Umfang des Informationsaustausches beschränkt sich auf diejenigen Angaben und Unterlagen, welche die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Für die betroffenen Behörden besteht keine Pflicht zu zeitraubenden Nachforschungen; sie müssen lediglich Informationen weiterleiten, von denen sie im Rahmen ihrer laufenden Tätigkeiten Kenntnis haben.

Art. 928b III. Personenregister

Die vom Bund betriebene Infrastruktur beinhaltet Daten über im Handelsregister eingetragene natürliche Personen. Diese Personendaten werden gemäss Absatz 1 getrennt von den Unternehmensdaten in einem zentralen, ebenfalls durch den Bund betriebenen „Informationssystem zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten“ (Personenregister) geführt. Durch dieses Personenregister entfallen die redundant in verschiedenen kantonalen Handelsregistern geführten und dadurch häufig unterschiedlich erfassten Angaben über die gleichen natürlichen Personen. Das Personenregister ermöglicht die eindeutige Identifizierung der im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen und stellt die einheitliche Bearbeitung von deren Daten sicher. Im Personenregister werden keine besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)61 bearbeitet. Die Daten werden zur Identifizierung der einzutragenden Personen und in deren Wissen erhoben.

Das vom Bund betriebene Personenregister wird gemäss Absatz 2 den Handelsregisterbehörden durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht: Das kantonale Handelsregisteramt prüft im Rahmen der Eintragung, ob die einzutragende Person bereits im Personenregister verzeichnet ist. Es kann die eingereichten Angaben selber überprüfen indem es die Person im Personenregister eindeutig identifiziert. Ist die Person noch nicht im Personenregister verzeichnet, kann sie das Handelsregisteramt neu erfassen. Die Handelsregisterbehörden bearbeiten die Daten direkt im Personenregister. Die Einrichtung dieses behördeninternen Online-Zugriffs ist im öffentlichen Interesse und steht nicht im Widerspruch zu offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen.

Der Bund als Inhaber des Personenregisters ist gemäss Absatz 3 für dessen Sicherheit und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der darin gehaltenen Personendaten verantwortlich. Natürliche Personen, die im Personenregister eingetragen sind, können ihr Auskunftsrecht bei den Handelsregisterbehörden geltend machen. Es sind diesbezüglich keine Einschränkungen des Auskunftsrechts vorgesehen.

61 SR 235.1