Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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Art. 928c IV. Versichertennummer der AHV und Personennummer
Die im Personenregister geführten Angaben über die im Handelsregister eingetragenen, natürlichen Personen (s. Art. 928b) werden mit der AHV-Versichertennummer (AHVN13) versehen. Diese dient im Personenregister als Personenidentifikator. Das Personenregister wird mit der Unique Person Identification Database (UPI) der Zentralen Ausgleichsstelle AHV/IV (ZAS) verbunden. Die Verbindung wird durch die systematische Verwendung der AHVN13 gemäss Absatz 1 ermöglicht.
Gemäss Absatz 2 stellt die Verbindung mit der UPI sicher, dass die im Personenregister geführten Daten richtig bearbeitet werden. Sie sorgt somit für die gleichbleibende Qualität und Aktualität der Daten. Das Personenregister ermöglicht dank der Verbindung mit der UPI und der Verwendung der AHVN13, dass Personenmutationen (z.B. die Änderung des Namens oder des Personenstandes) höchstens noch einmal beim Handelsregisteramt oder einer anderen Behörde, welche die UPI verwendet, angemeldet werden müssen. Die Verknüpfung der im Personenregister erfassten natürlichen Personen mit den Rechtseinheiten, in welchen diese als Organ (z.B. Mitglieder des Verwaltungsrats) oder Zeichnungsberechtigte (z.B. Prokuristen) tätig sind, führt zudem automatisch dazu, dass immer die aktuellen Angaben über die natürlichen Personen auf den Handelsregisterauszügen ersichtlich sind.
Der Bund ist mit der Synchronisation der Daten mit der UPI betraut und für die Verwaltung der AHVN13 im Personenregister verantwortlich (s. Art. 928b Abs. 3).
Die AHVN13 wird nie öffentlich auf Handelsregisterauszügen oder anderen öffentlichen Dokumenten erscheinen (s. Art. 936 Abs. 2). Damit für die im Personenregister verzeichneten Personen eine vereinfachte Publikation im Handelsregister stattfinden kann, ist es daher notwendig, dass gemäss Absatz 3 die Daten mit einer eigenen Personennummer versehen werden, welche veröffentlicht werden darf. Die Art und der Aufbau der Personennummer wird in der Verordnung geregelt (s. Art. 940 Abs. 2 Ziff. 8).
Art. 929 C. Eintragung, Änderung und Löschung / I. Grundsätze
Einträge ins Handelsregister dürfen nicht täuschend sein und keinem öffentlichen Interesse widersprechen. Dieselben Grundsätze sind im Firmenrecht enthalten (s. Art. 944 Abs. 1 OR).
Im Gegensatz zu Artikel 26 HRegV bzw. Artikel 944 Absatz 1 OR erwähnt Absatz 1 das Wahrheitsgebot nicht mehr explizit. Dieses hat keine selbstständige Bedeutung, da Anmeldungen und Belege, die nicht oder nur teilweise wahr sind, zu einem täuschenden Publikationstext führen. Das Wahrheitsgebot ist daher vollständig im Täuschungsverbot enthalten62. Primäre Adressaten des Täuschungsverbots sind – unter Vorbehalt der Gestaltung und Formulierung des Publikationstexts – die anmeldungspflichtigen Personen. Für die Beurteilung, ob ein Beleg oder ein Publikationstext gegen das Täuschungsverbot verstösst, ist der Durchschnittsbetrachter massgebend und nicht der spezifische Kundenkreis, nicht ein Kenner der betroffenen Unternehmensgruppe oder ein ungewöhnlich unverständiger Benutzer des Handelsregisters63. Liegen die Anmeldung und sämtliche Belege gemäss Artikel 930 Ab-
62 KÜNG, BK-OR, Art. 929 N 145 f.
63 BGE 123 III 220 E. 4b, S. 226; vgl. BSK OR II-ALTENPOHL, Art. 944 N 15 und HIS, BK- OR, Art. 944 N 90.