Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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braucht folglich nicht mehr zwischen kaufmännischer und nichtkaufmännischer Prokura unterschieden zu werden (Art. 458 Abs. 3 OR bzw. Art. 149 HRegV). Die nichtkaufmännische Prokura ist bedeutungslos geworden105.
Der Prokurist hat gemäss Absatz 2 in der Weise zu zeichnen, dass er dem Namen oder der Firma der Rechtseinheit seine Funktion als Prokurist und seine Unterschrift beifügt. Es wird bewusst nicht mehr explizit geregelt, wie die Funktion als Prokurist im Zusammenhang mit der Unterzeichnung offen zu legen ist. Das bisherige Recht sah vor, dass der Prokurist mit dem Zusatz „per procura“ zu zeichnen hat. Denkbar ist jedoch beispielsweise auch eine Zeichnung mit „als Prokurist für die X. AG, Michael Y.“.
Der Prokurist ist gemäss Absatz 3 bei der Rechtseinheit im Handelsregister einzutragen. Diese wird jedoch bereits vor der Eintragung durch die Handlungen des Prokuristen verpflichtet. Der Eintrag ins Handelsregister hat folglich wie bisher nur deklaratorische Wirkung.
Art. 459
Absatz 1 wird an den inhaltlich überarbeiteten Artikel 458 angepasst; materiell ergibt sich keine weitergehende Änderung. Selbstredend verpflichtet ein Prokurist seine Rechtseinheit, solange er im Rahmen seiner Vollmacht handelt. Sobald er seine interne Befugnis überschreitet, verpflichtet er seine Rechtseinheit dann, wenn der Dritte gutgläubig davon ausgehen konnte, dass der Prokurist über eine Vollmacht im gesetzlich typisierten oder in einem anderen kundgegebenen Ausmass verfügte106. Interne Beschränkungen können einem gutgläubigen Dritten weiterhin nicht entgegengehalten werden107.
Aufgrund der Aufhebung der Handlungsvollmacht gemäss Artikel 462 OR, welche die Wechselverbindlichkeiten nicht enthielt, muss der Hinweis der Wechsel-Zeichnungen beim Umfang der Prokura neu nicht mehr explizit erwähnt werden.
Art. 460
Entsprechend der geltenden Handelsregisterpraxis kann die Prokura gemäss Absatz 1 sowohl auf die Hauptniederlassung als auch auf die Zweigniederlassung beschränkt werden. Die Hauptniederlassung wird neu explizit erwähnt. Beide Arten von Beschränkungen können im Handelsregister eingetragen werden108.
Art. 461
Absatz 1 entspricht hinsichtlich der Prokura Artikel 465 Absatz 1 OR. Der Widerruf der Prokura hat keinen Einfluss auf das rechtliche Grundverhältnis, das zwischen der
105 RINO SIFFERT, Exoten des Handelsregisters – Eintragungen von besonderen Vertretungsverhältnissen und von Beschlüssen der Gläubigerversammlung von Anleihensobligationen, REPRAX 1/2009, S. 70.
106 Vgl. BSK OR I-WATTER, Art. 459 N 10.
107 Vgl. BSK OR I-WATTER, Art. 460 N 12 ff.
108 Praxismitteilung EHRA 1/2008, N 16. Vgl. FLORIAN ZIHLER/SAMUEL KRÄHENBÜHL, Zeichnungsberechtigungen und Funktionen in der handelsregisterrechtlichen Praxis, REPRAX 3/2010, S. 61 f.