Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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(Art. 732 ff. OR) und die Anmeldung für eine Eintragung im Handelsregister von den rechtlich dafür vorgesehen Personen unterzeichnet ist (Art. 17 HRegV).
Art. 937a II. Aufforderung und Eintragung von Amtes wegen
Artikel 937a OR ist das amtliche Gegenstück zur Pflicht der Rechtseinheiten, jede Änderung von im Handelsregister eingetragenen Tatsachen anzumelden und zu belegen (s. Art. 933). Er entspricht materiell vollständig dem geltenden Artikel 941 OR. Der Begriff „Registerführer“ wird durch denjenigen des „Handelsregisteramts“ ersetzt.
Das Verfahren zur Durchsetzung der Eintragungspflicht wird heute in Artikel 152 HRegV präzisiert. Der Bundesrat soll auch weiterhin die Ausführungsbestimmungen zur Aufforderung und Eintragung von Amtes wegen erlassen (s. Art. 940 Abs. 2 Ziff. 2 und 3).
Art. 937b III. Mängel in der Organisation von Gesellschaften
Artikel 941a OR, der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist, hat sich in der Praxis bewährt. Es wurde das vom Bundesrat und Parlament beabsichtigte griffige Instrument geschaffen95, um gegen Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation von Gesellschaften und Stiftungen vorzugehen (Art. 941a i. V. m. Art. 731b OR). In einem Punkt ist die bisherige Bestimmung jedoch unbefriedigend. Bei Vereinen darf das Handelsregisteramt nur aktiv werden, wenn zwingende Vorschriften über die Revisionsstelle verletzt sind (Art. 941a Abs. 3 OR). Diese Einschränkung ist sachlich nicht gerechtfertigt und hat in der Praxis zum Ergebnis geführt, dass das Handelsregisteramt bei einem Verein, der im Handelsregister kein einziges Mitglied des Vorstands mehr auswies, nicht unmittelbar gegen diesen Organisationsmangel vorgehen konnte96. Deshalb ist Artikel 941a Absatz 3 OR in der neuen Vorlage nicht mehr vorgesehen. Die entsprechende Bestimmung im ZGB wird ebenfalls angepasst (s. Art. 69c Abs. 1).
Der Begriff der Gesellschaft gemäss Absatz 1 umfasst auch die im Handelsregister eingetragenen Vereine.
Das Handelsregisteramt hat gemäss Absatz 1 das Gesuch beim Gericht einzureichen. In Abweichung von dieser Grundregel stellt es gemäss Absatz 2 bei Stiftungen den Antrag zur Behebung der Mängel an die Aufsichtsbehörde. Die Behebung von Organisationsmängeln bei Stiftungen, die keiner Aufsichtsbehörde unterstehen, sind hingegen ebenfalls beim Gericht zu beantragen (vgl. Art. 95 Abs. 1 Bst. k und Abs. 2 HRegV).
Das Fehlen des Rechtsdomizils oder eines Domizilhalters (s. Art. 2 Bst. c und Art. 117 Abs. 2 und 3 HRegV) wird neu als Mangel in der gesetzlich zwingend
95 S. Botschaft vom 19. Dezember 2001 zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktienrecht-, Genossenschafts-, Handelsregister und Firmenrecht), BBl 2002 3148, 3231 ff. und 3239 f.
96 Vgl. z.B. das Urteil des Bezirksgerichts Lausanne vom 4. Januar 2011 (PP10.034248). Siehe auch LUKAS BERGER/DAVID RÜETSCHI/FLORIAN ZIHLER, Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsregisterrechtliche und zivilprozessuale Aspekte, REPRAX 1/2012, S. 4.