Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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Art. 936a Abs. 3, Art. 938a Abs. 3 OR) werden in Artikel 940 konzentriert und übersichtlich dargestellt.

Artikel 940 Absatz 2 enthält neu den Aufbau und die Weiterentwicklung der nationalen Infrastruktur (Ziff. 1; s. Art. 928 Abs. 1), die Wiedereintragung (Ziff. 3;

s. Art. 935), die Öffentlichkeit und Wirksamkeit (Ziff. 6; s. Art. 936 f.), die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten im Rahmen des Handelsregisters (Ziff. 7; s. Art. 928a und Art. 930 Abs. 2), die Verwendung der Versichertennummer der AHV bzw. das Personenregister (Ziff. 8; s. Art. 928b f.) und die Modalitäten der elektronischen Übermittlung (Ziff. 9, s. Art. 930 Abs. 4).

Die übrigen Ziffern von Artikel 940 Absatz 2 entsprechen inhaltlich dem geltenden Recht (s. Art. 929 Abs. 1 OR).

Art. 941

Artikel 941 OR wird aus systematischen Gründen aufgehoben. Die Aufforderung und Eintragung von Amtes wegen ist neu in Artikel 937a geregelt.

Art. 941a

Artikel 941a OR wird aus systematischen Gründen aufgehoben. Inhaltlich wird die Regelung zu den Organisationsmängeln in Artikel 937b überführt.

2.2 Änderung weiterer Bestimmungen des Obligationenrechts

2.2.1 Erster Titel: Die Entstehung der Obligation

Art. 40

Infolge der Aufhebung der Bestimmung zur Handlungsvollmacht (Art. 462 OR) wird Artikel 40 OR angepasst.

2.2.2 Siebzehnter Titel: Die Prokura

Art. 458

Gemäss Absatz 1 kann der Prokurist nur eine natürliche Person sein, die von einer im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheit ermächtigt ist, für sie zu zeichnen und sie entsprechend rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Dies ist bereits in Artikel 120 HRegV enthalten und entspricht jahrzehntelanger Handelsregisterpraxis. Zudem wird festgehalten, dass der Prokurist nicht nur urteilsfähig, sondern auch handlungsfähig sein muss. Damit wird eine umstrittene Frage vom Gesetz explizit beantwortet.104

Nur Rechtseinheiten, die im Handelsregister eingetragen sind, können Prokuristen ernennen. Inhaber von Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, oder z.B. einfache Gesellschaften können keine Prokuristen ernennen. Es

104 Vgl. BSK OR I-WATTER, Art. 458 N 8 m.w.H.