Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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Mehrheit von Gebührenpflichtigen100, die Verjährung von Gebührenforderungen und der Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone. Abgesehen von der Verjährung hat der Bundesrat alle Aspekte in der Gebührenverordnung vom 3. Dezember 1954 bereits geregelt.101
Handelsregistergebühren sind als Kausalabgaben zu qualifizieren. Mit dem Äquivalenz- und dem Kostendeckungsprinzip werden in Absatz 3 zwei verfassungsmässige Grundsätze für die Bemessung solcher Abgaben verankert. Das Äquivalenzprinzip hält fest, dass eine Abgabe im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf. Es verlangt aber nicht, dass Gebühren im Einzelfall exakt dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Grundsätzlich widersprechen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Bemessungsmassstäbe dem Äquivalenzprinzip daher nicht. Die Schematisierung darf aber nicht zu sachlich unhaltbaren oder rechtsungleichen Ergebnissen führen. Das Kostendeckungsprinzip schreibt vor, dass der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf. Dabei sind dem Gesamtaufwand nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven zuzurechnen.102
Der Bundesrat kann gemäss Absatz 4 Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. Hierbei ist vor allem an Verwaltungsbehörden und Gerichte zu denken, die im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit eine Anmeldung beim Handelsregister vornehmen oder eine Amtshandlung verlangen, z.B. hinsichtlich der Publikation einer Konkurseröffnung oder der Behebung eines Organisationsmangels. Verwaltungsbehörden und Gerichte können daher – langjähriger Handelsregisterpraxis entsprechend – gestützt auf Absatz 4 von der Gebührenpflicht befreit werden. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, wenn sich eine Verwaltungsbehörde selbst ins Handelsregister eintragen lässt (z.B. eine Anstalt des öffentlichen Rechts).
Mit Artikel 939 und der damit verbundenen Verordnung des Bundesrats werden die Gebühren, welche die kantonalen Handelsregisterämter erheben dürfen, abschliessend geregelt. Zusätzliche kantonale Gebühren sind unzulässig103.
Art. 940 Verordnung
Alle Kompetenzen des Bundesrats zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zu den Bestimmungen des geltenden 30. Titels (Art. 929 Abs. 1, Art. 929a, Art. 936,
100Vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktien-
recht- und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1732 f. (Art. 943a E OR).
101Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister
(SR 221.411.1).
102 Vgl. insgesamt PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 58 N 13 und N 19 ff. Speziell zu den Handelsregistergebühren: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2011 (VB.2010.00372, VB.2010.00659, VB.2010.00660), in: RINO SIFFERT/FLORIAN ZIHLER, Handelsregisterrecht, Entwicklungen 2011, Bern 2012, S. 63 ff.
103 Vgl. zur geltenden Gebührenverordnung: Urteil VB.2012.00096/VB.2012.00104 vom 7. März 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, E. 4.