Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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vorgeschriebenen Organisation qualifiziert (s. Art. 731b Abs. 1). Dies war bereits in der Botschaft vom 21. Dezember 2007 vorgesehen.97
Fehlt einem Einzelunternehmen das Rechtsdomizil, kann das Handelsregisteramt gegen den fehlbaren Einzelunternehmer das Verfahren nach Artikel 152 HRegV (Verletzung der Eintragungspflicht) in die Wege leiten (s. Art. 937a). Dies gilt sinngemäss auch für Organisationsmängel bei Zweigniederlassungen.
Art. 938 F. Ordnungsbussen
Im Rahmen der im Parlament seit dem 3. September 2010 sistierten Aktienrechtsrevision vom 21. Dezember 2007 sollte der in Artikel 943 OR verankerte, seit 1937 unverändert gebliebene Bussenrahmen von 10 bis 500 Franken auf 500 bis 5'000 Franken erhöht werden. Wird die Pflicht zur Eintragung einer Rechtseinheit ins Handelsregister verletzt, sollte die Busse mindestens 1'000 Franken betragen. Auf die Einführung eines Übertretungs-Straftatbestands im Strafgesetzbuch wurde angesichts der negativen Ergebnisse in der Vernehmlassung verzichtet98.
Im Gegensatz zum Entwurf vom 21. Dezember 2007 wird von der Einführung einer Mindestbusse abgesehen. Das Handelsregisteramt hat zudem einen grösseren Ermessensspielraum, indem es Ordnungsbussen verhängen kann, aber nicht muss.
Will das Handelsregisteramt eine Ordnungsbusse erheben, muss die Androhung der Sanktion stets in der Aufforderung nach Artikel 937a OR enthalten sein. Entweder steht im Hinweis bereits der genaue Betrag der Ordnungsbusse (z.B. 300 Franken) oder es wird der allgemeine Bussenrahmen wiedergegeben (0 bis 5'000 Franken).99 Für die Betroffenen muss klar sein, wie viel sie maximal bezahlen müssen und innerhalb welcher Frist sie ihrer Pflicht nachzukommen haben.
Art. 939 G. Gebühren
Absatz 1 schafft die gesetzliche Grundlage für die Gebührenpflicht im Bereich des Handelsregisters: Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat gemäss Absatz 1 eine Gebühr zu bezahlen. Die Gebührenpflicht war bisher auf Gesetzesstufe nur in allgemeiner Weise in Artikel 929 Absatz 1 OR verankert.
Gemäss Absatz 2 regelt der Bundesrat die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere die Höhe der Gebühren, das Verfahren, die Haftung im Fall einer
97 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht- und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1692.
98 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht- und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1732.
99 Siehe den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 27. April 2011 (ZK2 11 16) sowie FLORIAN ZIHLER, Urteil des Kantonsgerichts Graubünden zur Mahnung bei einer Ordnungsbusse und zur Beweislastverteilung bei einer amtlichen Löschung (Art. 153 HRegV), REPRAX 3/2011, S. 52 ff.