Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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die öffentliche Beurkundung zu verzichten, sofern die Einlagen in bar geleistet werden und sich die Statuten der Gesellschaft auf den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt nach Artikel 626 beschränken. Die erleichterte Gründung soll zukünftig allen zur Verfügung stehen, die schnell und kostengünstig eine einfache AG gründen wollen. Da die Gestaltungsmöglichkeit der Statutenbestimmungen in diesen Fällen eindeutig auf den gesetzlich vorgesehenen Mindestinhalt limitiert bleibt und die Liberierung nicht durch Sacheinlagen erfolgen kann, ist die öffentliche Beurkundung als strengstes Formerfordernis nicht mehr gerechtfertigt. Die einfache Schriftlichkeit genügt in solchen Fällen, insbesondere auch weil das Gründungsverfahren in allen anderen Punkten (Zeichnung der Aktien, Statutenfestsetzung etc.) unverändert bestehen bleibt. Die Gesellschaft muss auch weiterhin ins Handelsregister eingetragen werden, damit sie ihre Rechtspersönlichkeit erlangt (s. Art. 643).

Die Gründer müssen dem Handelsregisteramt in einem separaten Beleg erklären, dass bei der Gründung keine anderen Sachwerte im Sinne von Artikel 628 Absatz 1 und 2 OR übernommen worden sind (Sacheinlagen und Sachübernahmen) oder unmittelbar nach der Gründung übernommen werden (beabsichtigte Sachübernahmen), dass keine anderen Verrechnungstatbestände bestehen und dass keine anderen besonderen Vorteile im Sinne von Artikel 628 Absatz 3 OR ausbedungen worden sind, als die in den Handelsregisterbelegen bereits aufgeführten. Diese sogenannte Stampa-Erklärung ist nur auf Verordnungsstufe geregelt (Art. 43 Abs. 1 Bst. h HRegV) und soll neu ihren Niederschlag im Gesetz finden. Es liegt nahe, dass die Erklärung im Rahmen des Errichtungsaktes abgegeben wird, weshalb sie in Artikel 629 Absatz 2 als Ziffer 4 eingeführt wird.

Art. 632

Neu gilt, dass alle Aktien mindestens zum Nennwert ausgegeben werden müssen. Aus der Praxis des Handelsregisteramts ist deutlich erkennbar, dass die grosse Mehrheit aller neu gegründeten Gesellschaften ihre Aktien voll liberiert haben. Nur eine kleine Minderheit macht von der Möglichkeit der Teilliberierung Gebrauch. Was mit der Restforderung gegenüber dem Aktionär geschieht, sobald er seine teilliberierten Aktien veräussert, ist gemäss herrschender Lehre unklar (siehe oben Ziff. 1.2.3). Die ungelöste Frage der Haftung sorgt für Rechtsunsicherheit. Gleichzeitig wird der verbreiteten, gegen den Gesetzeswortlaut verstossenden Praxis ein Ende gesetzt, dass Inhaberaktien teilliberiert ausgegeben werden. Das Konstrukt der Teilliberierung scheint seit der Einführung des neuen GmbH-Rechts auch nicht mehr zeitgerecht. Mit einem Mindestkapital von CHF 20‘000.- lässt sich eine Kapitalgesellschaft gründen, die in vielen Bereichen der AG ähnlich ist. Eine konzise Regelung der Mindesteinlage durch den Gesetzgeber ist daher notwendig.

Art. 634a

Durch die Aufhebung der Teilliberierung von Artikel 632 wird Artikel 634a obsolet, da zukünftig alle Aktien und Partizipationsscheine vollständig zu liberieren sind (vgl. auch Art. 4 der Übergangsbestimmungen).

Art. 641

Die aktienrechtliche Bestimmung zur Eintragungspflicht von Zweigniederlassungen wird in Artikel 932 überführt und kann deshalb aufgehoben werden.