Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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Rechtseinheit und dem Prokuristen besteht. So müssen z.B. die arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen trotz erfolgtem Widerruf der Prokura eingehalten werden109.

Die Löschung der Angaben zum Prokuristen ist gemäss Absatz 2 Satz 1 im Handelsregister zu veröffentlichen. Dies entspricht dem geltenden Recht (Art. 461 Abs. 1 OR) und der allgemeinen Pflicht von Artikel 933. Wurde der Prokurist ursprünglich

– entgegen der Eintragungspflicht gemäss Artikel 458 Absatz 3 – nicht in das Handelsregister eingetragen, muss der Eintrag der Löschung zusätzlich einen entsprechenden Hinweis enthalten. Es wäre für den durchschnittlichen Benutzer des Handelsregisters täuschend (s. Art. 929 Abs. 1), wenn nur die Löschung der Prokura im Handelsregister veröffentlicht würde.

Gemäss Absatz 3 bleibt die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft, solange eine Veröffentlichung der Löschung gemäss Absatz 2 nicht erfolgt ist (s. Art. 936a). Dies ist die logische Konsequenz aus der Tatsache, dass der Handelsregistereintrag nur deklaratorische Wirkung hat (s. Art. 458 Abs. 3).

Art. 462

Die Handlungsvollmacht gemäss Artikel 462 OR wird ersatzlos gestrichen. Im Hinblick auf den Abschluss ganz bestimmter Geschäfte können natürliche Personen gestützt auf ein Grundverhältnis, z.B. eines Arbeitsvertrags oder Auftrags, im Zusammenspiel mit dem allgemeinen Stellvertretungsrecht der Artikel 32 ff. OR bevollmächtigt werden.

Daneben können Rechtseinheiten natürliche Personen als Prokuristen ernennen und diese im Handelsregister eintragen lassen, wenn sie diesen Personen eine über den Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte hinausgehende Bevollmächtigung erteilen wollen. Es besteht keine Notwendigkeit, am Rechtsinstitut der Handlungsvollmacht i.S.v. Artikel 462 OR, die gemäss geltender Handelsregisterpraxis nicht ins Handelsregister eingetragen werden kann, festzuhalten.

Art. 464

Da die Handlungsvollmacht (Art. 462 OR) aufgehoben wird und die Bestimmungen zur Prokura deutlich überarbeitet werden (Art. 458–461 OR), muss die vorliegende Bestimmung zum Konkurrenzverbot entsprechend angepasst werden.

Das Tätigkeitsfeld der Rechtseinheit, das den Umfang der Prokura bestimmt, ergibt sich aus der Umschreibung des Zwecks in den Statuten und dem Handelsregistereintrag (s. Art. 459 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 HRegV).

Auch die Folgen einer Verletzung des Konkurrenzverbots bleiben dieselben110.

Art. 465

Artikel 465 OR wird aufgehoben. Absatz 1 wird inhaltlich unverändert in Artikel 461 Absatz 1 überführt.

Die Handlungsvollmacht gemäss Artikel 462 OR wird aufgehoben. Zudem können nur noch Rechtseinheiten, die im Handelsregister eingetragen sind, Prokuristen

109 Vgl. BSK OR I-WATTER, Art. 465 N 5.

110 Vgl. BSK OR I-WATTER, Art. 464 N 7 ff. m.w.H.